Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 61 
schlusse nachzuweisende Ertrag erst in den Budget-Entwurf für 1850 in Einnahme 
zu bringen. 
g. 3. 
Alle dieset Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hiermit 
aufgehoben. 
Der Reichominister des Krieges 4 di der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Frankfurt, den 3. Febr. 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichsminister des Krieges 
v. Peuck 
  
Ausgeychen Franksurt a. M., den 17. debr. 
Verordnung, 
betressend die Peschaffung von 5,250)000 fl. (3,000,000 Chlr.) für die deutsche 
Marine; vom 12. Febr. 1819. 
Der Reichsverweser, in weiterer Ausführung des Beschlusses der Reichs- 
versammlung vom 14. Juni v. J., i wie folgt: 
Zum Zwecke der Begründung 8 Aufangs für die deutsche Marine soll nun- 
mehr auch die zweite Halfte der von der Reichsversammlung bewilligten Summe 
von Sechs Millionen Thalern mit Fünf Millionen Zweihundertfünfzigtausend Gul- 
den (Drei Millionen Thalern) mittelst Umlage nach der bestehenden Bundesmatrikel 
verfügbar gemacht werden. 
Das Reichöministerium der Fnchur- ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftragt. 
Frankfurt, den 12. Februar 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichsminister der Finanzen 
· v. Beckerath. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.