Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1 8 49. s 
Art. 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche elne Wech- 
selverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so 
##t dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gelogenen Wechseln. 
I. Erforderulsse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 1. 
Die wesentlichsten Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn 
der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung 
enesprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt 
werden soll (des Remittenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher *m*7 werden sollz die Zahlungszeit kann 
nur festgesest werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, a visla 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach 
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auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach delo), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß. oder Markt. Wechsel); 
5) die Unterschrift deo Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner 
Firma; 
6) die Angabe ded Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des- 
Bezogenen oder Trassaten); 
8) die Angabe des Orts, wo die Zahlung geschehen sollz der bei dem Namen 
oder der Firma des Blzogenen angegebene Ort gilt fuͤr den Wechsel, infoferimr 
nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zuglrich als 
Wohnort des Bezogenen. 
Art. 5. 
Ist die zu zahlende Geldlumme (Art. 4. Nr. 2) in Vuchsiben und in Ziffern 
ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
1.
	        
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