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soll, nach welcher auf die aus Fürstl. Cassen von Angestellten zu beziehende Besol-
dungen und Pensionen, insoweit solche die Summe von 300 Thlr. = 525 Fl. nicht
uͤbersteigen, weder eine Arrestlegung stattfinden, noch solche überhaupt als Erecu-
tioncobjert sollten angegeben werden können; so wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 7. März 1879.
Furstl. Schwarzb. Megierung, JIsstsbeh .
— C. Bamberg.
XI. Gesetz,
die Abgabe von Hunden betreffend, vom 9. März 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. verordnen
im Betreff der Abgabe von Hunden mit Beirath und unter Zustimmung des
Landtags wie folgt:
5. 1.
Die gehalten werdenden Hunde sind entweder durchaus nothwendige oder
sogenannte Vuxushunde.
, 5.2.
Die nothwendigen Hunde, worunter jedoch blos die Ketten= und Hirten-
hunde verstanden werden, sind von jeder Abgabe frei.
F. 3.
Abgabefrei sind dann auch noch solche Kettenhunde, welche des Nachts
oder zeitweilig bei Tage in geschlossenen Gehöften der größeren Sicherheit halber
losgelassen werden.
g. 4.
Von allen übrigen Hunden ist zu Gunsten der Waisenhauscasse eine jahrliche
Abgabe von 32 Kr. oder 91 Sgr. zu e
Räcksichtlich der gio * Einsendung der Hundeabgabe verbleibt
es bel der zeitherigen Einricht
5. 8
Dieses Gesetz tritt mit dem Zugenblick der Publication in Kraft.