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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Volume count:
19
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel: Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Großherzog und das Großherzogliche Haus.
  • II. Kapitel: Die Volksvertretung
  • III. Kapitel: Die Staatsbehörden.
  • IV. Kapitel: Die Selbstverwaltungskörper.
  • Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

64 Die Organisation des Staates. Die Staatsbehörden. g 28 
  
  
fassungswidrig und strafbar handelnd erklärt, der, „in welcher Form und zu welchem Zweck 
es auch geschehen mag, Akten, Aktenstücke, Ubersichten oder sonstige Notizen und Nachweisungen, 
die seine Dienstgeschäfte betrefsen, an einzelne Mitglieder der Ständeversammlung abgibt oder 
gelangen läßt"1), so war damit denn doch weit über das Ziel hinaus geschossen. Stellte diese 
Anordnung doch den Landtagsabgeordneten als solchen im Verkehr mit den staatlichen Be- 
hörden entschieden ungünstiger als jede beliebige Privatperson! Auf den entschiedenen Wider-- 
spruch der Zweiten Kammer wurde denn auch jene dienstliche Anweisung im Landtagsabschied 
von 1830 dahin richtig gestellt, „daß nach Art. 96 der Verfassungsurkunde Mitteilungen und 
Eröffnungen, welche die Dienstgeschäfte betreffen, an einzelne Mitglieder der Ständeversamm- 
lung als solche, nur insofern gestattet seien, als Mitteilungen oder Eröffnungen der Art an 
andere Privatpersonen, ohne strafbare Verletzung der Dienstpflicht, hätten geschehen können“ 2). 
Drittes Kapitel. 
Die Staalsbehörden. 
A. Die Ministerien. 
§ 28. Die geschichtliche Entwicklung der Ministerialorganisation. Der hessische 
Staat entbehrte bis ins 19. Jahrhundert hinein einer einheitlichen zentralen Organisation 3). Dem 
ganzen Staate gemeinsam waren nur das Geheimeratskolleg, das Oberappellations- 
gericht, das Kriegskolleg, die Rentkammer, das Oberforstamt, die Steuerdeputation und die 
Landesökonomiedeputation; im übrigen hatten die beiden Provinzen, in welche die alten 
Lande zerfielen, jede ihre eigene Behördenorganisation, namentlich je ein Regierungs- 
kolleg und ein Konsistorium. Die Regierungskollegien waren dem Geheimerats- 
kolleg unterstellt. 
Die Territorialveränderungen des Jahres 1803 führten zu einer eingreifenden, in zwei 
Organisationsedikten vom 12. Oktober 1803 zum Ausdruck gelangten Reform: Die „oberen“ 
oder „Dikasterialbehörden“, welche die Landesverwaltung zu führen haben, zerfallen hiernach 
in solche, deren Geschäftskreis das ganze Land umfaßt (nach dem heutigen Sprachgebrauch 
„Zentralbehörden"“) und in solche, deren Zuständigkeit sich nur auf eine einzige der nunmehr 
drei Provinzen erstreckt. Zu der ersteren Gruppe gehören vornehmlich das Ministe- 
rium (das bisherige Geheimeratskolleg), das Oberappellationsgericht und das Kriegskolleg. 
Das Ministerium bildete fortan „unter der unmittelbaren höchsten Direktion des Landes- 
herrn“ den „Zentralpunkt der ganzen Staatsverwaltung"“. Es zerfiel in die drei De- 
partements „der auswärtigen Verhältnisse“, des Innern und der Finanzen, und war 
verbunden mit der „Generalkasse“ (zur Verwaltung der Staatseinnahmen und ausgaben) 
und der „Oberrechnungssustifikatur"“. Zu den Behörden, deren Wirkungskreis sich auf das 
ganze Staatsgebiet erstreckte, traten später namentlich noch die Oberpostdirektion und das 
Oberbaukolleg. 
Der Übergang zum konstitutionellen System hatte eine neue Reorganisation der Be- 
hördenverfassung zur Folge. Durch Edikt vom 28. Mai 1821 (RBl. S. 179) wurden an Stelle 
des bisherigen einheitlichen, wenn auch in verschiedene Departements eingeteilten Ministe- 
riums drei vollkommen selbständige Ministerien, nänlich das des 
1) Siehe van Calker, VG., S. 149 Anm. 3. 
2) Vgl. die Beratungen über jenes Publikandum LV. II 1829/30 Prot. B. 1 u. 4, Beil. B. 1 
(s. Register) und Landtagsabschied vom 1. XI. 1830 RBl. S. 377 §.40. — Über die wichtige Be- 
deutung des inzwischen durch den beinahe gleichlautenden Art. 53 GO. ersetzten Art. 96 Abs. 1 
HV. s. L V. II 1821 B. 2 Beil. 268 S. 32 (Ausschußbericht Floret) und Floret, Histor.-krit. 
* der Verhandlungen der Ständeversammlung des Großherzogtums Hessen, Gießen 1822 
S. 214 ff. 
3) Bezüglich der älteren Geschichte der hessischen Behördenorganisation s. Zentgraf, Otto, 
Das Zuständigkeitswesen und der Zuständigkeitsstreit in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt 
(1567—1803), Gießener Diss., Darmstadt 1909; bezüglich der neueren s. Eigenbrodt,, 
Handbuch usw. u. van Calker im Jahrb. d. öff. R. B. II (1908) S. 125—131, und die dort 
angegebene Literatur.
	        

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