1849. 8
senhütten Anwendung und beträgt der jährliche Zins für das Stellen einer Traͤnke
62) Kr. resp. 15 Sgr. und für das Stellen einer Meisenhütte 14 Kr. rosp. 4 Sgr.
3) mit einer Geldbuße bis zu dem Betrage von 14 Fl. = 8 Thlr. oder verhält-
nißmaßiger Handarbeits, oder Gefängnißstrafe:
a) wenndie Jagd durch Anwendung von Fallen, Tellereisen und andern Hülfs-
mitteln auf eine für Menschen und Hauothiere gefährliche Weise ausgeübt
wird, insofern nicht vermöge der entstandenen nachtheiligen Folgen diese
Uebertretungen in ein schwereres cciminalrechtlich strafbares Vergehen oder
Verbrechen übergehn,
b) wenn bei Ausübung der Jagd fremdem Eigenchume,) z. B. Feld- und Gar-
tenfrüchten, u
) wenn Jemand außer der für die niedere Jagd festgesesten . g. offenen Zeit
(vom 1. Octbr. bie 31. Januar) nach Hasen jagt.
Den jagdberechtigten Communen, beziehungsweise dem Staate (Jagd-
gesetz &h. 7. und 8.) bleibt überlassen, für das übrige Wild die offene Zeit
anderweit festzustellen und leidet dann auf diese Festsetzung die obige Be-
stimmung gleichfalls Anwendung.
ch wenn Jemand Wildgatter beschddigt oder die von ihm geöffneten oder ge-
öffnet gefundenen Thore und Thüren an Wildgattern aus Nachlässigkeit
oder Boheit zu verschließen unterläßt.
4) Mit einer Geldbuße bis zum Betrage von 21 Fl. = 12 Thlr. oder verhält-
nißmäßiger Handarbeits oder Gefängnißstrafe, wenn die Verleczung des
Jagdrechts vermittelst eines Schießgewehres begangen wird.
5. 3.
Der Jagdfrevel wird als Vergehen bestraft:
1) mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, wenn die Verletzung des Jagdrechts mit
einer Windbüchse, mit einem mit Schießbaumwolle geladenen Gewehre oder
einem Schießgewehre begangen wird, welches so eingerichtet ist, daß es in
Stücke zerlegt und verborgen getragen oder nicht auf den ersten Anblick als
Schießgewehr erkannt werden kann,
2) mit Gefängniß oder Landarbeitshausstrafe bis zu 6 Monaten,
a) wenn der Jagdfrevel von Mehreren in Folge eines wegen Wildschießens
eingegangenen Complottes verübt oder u.