Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 8 
senhütten Anwendung und beträgt der jährliche Zins für das Stellen einer Traͤnke 
62) Kr. resp. 15 Sgr. und für das Stellen einer Meisenhütte 14 Kr. rosp. 4 Sgr. 
3) mit einer Geldbuße bis zu dem Betrage von 14 Fl. = 8 Thlr. oder verhält- 
nißmaßiger Handarbeits, oder Gefängnißstrafe: 
a) wenndie Jagd durch Anwendung von Fallen, Tellereisen und andern Hülfs- 
mitteln auf eine für Menschen und Hauothiere gefährliche Weise ausgeübt 
wird, insofern nicht vermöge der entstandenen nachtheiligen Folgen diese 
Uebertretungen in ein schwereres cciminalrechtlich strafbares Vergehen oder 
Verbrechen übergehn, 
b) wenn bei Ausübung der Jagd fremdem Eigenchume,) z. B. Feld- und Gar- 
tenfrüchten, u 
) wenn Jemand außer der für die niedere Jagd festgesesten . g. offenen Zeit 
(vom 1. Octbr. bie 31. Januar) nach Hasen jagt. 
Den jagdberechtigten Communen, beziehungsweise dem Staate (Jagd- 
gesetz &h. 7. und 8.) bleibt überlassen, für das übrige Wild die offene Zeit 
anderweit festzustellen und leidet dann auf diese Festsetzung die obige Be- 
stimmung gleichfalls Anwendung. 
ch wenn Jemand Wildgatter beschddigt oder die von ihm geöffneten oder ge- 
öffnet gefundenen Thore und Thüren an Wildgattern aus Nachlässigkeit 
oder Boheit zu verschließen unterläßt. 
4) Mit einer Geldbuße bis zum Betrage von 21 Fl. = 12 Thlr. oder verhält- 
nißmäßiger Handarbeits oder Gefängnißstrafe, wenn die Verleczung des 
Jagdrechts vermittelst eines Schießgewehres begangen wird. 
5. 3. 
Der Jagdfrevel wird als Vergehen bestraft: 
1) mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, wenn die Verletzung des Jagdrechts mit 
einer Windbüchse, mit einem mit Schießbaumwolle geladenen Gewehre oder 
einem Schießgewehre begangen wird, welches so eingerichtet ist, daß es in 
Stücke zerlegt und verborgen getragen oder nicht auf den ersten Anblick als 
Schießgewehr erkannt werden kann, 
2) mit Gefängniß oder Landarbeitshausstrafe bis zu 6 Monaten, 
a) wenn der Jagdfrevel von Mehreren in Folge eines wegen Wildschießens 
eingegangenen Complottes verübt oder u.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.