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Ebenso werden die in der Bekanntmachung des hiesigen Stadtraths vom
19, Deebr. vor. J. enthaltenen Strafandrobungen hiermit qußer Wirkfamkeit
gesetzt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck-
tem Fürstl. Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. April 1849.
(L. S.) Friedrich Günther, J..S.
C. Schward. Schridi.
NX,. Geses,
die Bestrafung der von Angehörigen des Fürstenthums in andern Ländem oder
von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürstenthume begangenen
Verbrechen betreffend, d. d. 20. April 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w.,
verordnen zum Zweck der Vereinfachung der Strafrechtspflege und bis zum Erlaß
eined Criminalgesetzbuchs wegen der Bestrafung der von Angehbrigen des Fürsten-
thums in andern Ländern oder von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürsten-
thume begangenen Verbrechen auf Antrag Unseres Ministerium und mit Beirath
und Zustimmung der Abgeordneten Unseres Fürstenthums, wie folgt:
F. 1.
Ec sollen künftig sowohl die Angehörigen des hiesigen Fürstenthums wegen
der in andern Ländern begangenen Verbrechen, als auch die Angehörigen der letz-
tern, welche ein Verbrechen im Gebiete des hiesigen Fürstenthums begehen, wenn
sie vor den hieländischen Gerichten zur Entscheidung kommen, mur nach den im
biesigen Fürstenthum geltenden strafrechtlichen Bestimmungen beurtheilt werden.