Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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Ebenso werden die in der Bekanntmachung des hiesigen Stadtraths vom 
19, Deebr. vor. J. enthaltenen Strafandrobungen hiermit qußer Wirkfamkeit 
gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstl. Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, J..S. 
C. Schward. Schridi. 
  
NX,. Geses, 
die Bestrafung der von Angehörigen des Fürstenthums in andern Ländem oder 
von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürstenthume begangenen 
Verbrechen betreffend, d. d. 20. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w., 
verordnen zum Zweck der Vereinfachung der Strafrechtspflege und bis zum Erlaß 
eined Criminalgesetzbuchs wegen der Bestrafung der von Angehbrigen des Fürsten- 
thums in andern Ländern oder von Angehörigen der letzteren im hiesigen Fürsten- 
thume begangenen Verbrechen auf Antrag Unseres Ministerium und mit Beirath 
und Zustimmung der Abgeordneten Unseres Fürstenthums, wie folgt: 
F. 1. 
Ec sollen künftig sowohl die Angehörigen des hiesigen Fürstenthums wegen 
der in andern Ländern begangenen Verbrechen, als auch die Angehörigen der letz- 
tern, welche ein Verbrechen im Gebiete des hiesigen Fürstenthums begehen, wenn 
sie vor den hieländischen Gerichten zur Entscheidung kommen, mur nach den im 
biesigen Fürstenthum geltenden strafrechtlichen Bestimmungen beurtheilt werden.
	        
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