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Galhats, 6 Zur Zeit der Bekannemachung bieses Gesetzes bereits abgeschlossene
songswerl#sge. Ablösungsverträge bleiben unverdudert in Kraft. Sind jedoch darin
solche fortdauernde Dienste oder andere Leistungen versprochen oder solche
Dienstbarkeiten bestellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses
* der Ablösbarkeit unterliegen, so sind letztere auch darauf an-
wendbar
. 17.
dr utsngDem Rechte, auf Ablösung anzutragen, bonnen Verträge, Ver-
(tn ja4hrung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekannt-
nomen niht machung dieses Gesetzes ertheilte rechtokräftige Entscheidungen nicht ent-
ern. gegengestell werden.
K. 18.
FBehesteh Neue Belastungen von Grundstücken mit den nach diesem Gesetz ab-
———— Rechten sind vom heutigen Tage an ohne alle Ausnahme unter-
co sagt und werden für wirkungslos erklärk.
n. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Tit. I.
Von Ablösung der Frohnen.
S. 19.
—. Alle gemessenen, entweder nach dem Umfange der zu vollbringenden
ee Arbeit oder blos nach der Anzahl der Diensttage und der Abbeitszeit be-
stimmten (§. 1J. Nr. 1.) erwähnten Frohnen mit der in §. 5. und 7. an-
gegebenen Beschränkung können in eine dem jährlichen Werthe gleich-
kommende Rente (Frohn= oder Dienstgeld) verwandelt und nach §. 12.
und 13 gänzlich abgelöst werden.
Der Werth der abzulösenden Frohndiensteist nach folgenden Grund-
sätzen zu bestimmen:
1) wenn einein ihrer Ausdehnung bestimmte Arbeit vollbracht werden
muß, so ist durch Sachverständige (§. 45.) zu ermitteln, welche Kosten
der Berechtigte für diese Arbeit beim Wegfall der Frohne aufzuwenden