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habe und sodann zu berechnen, wie viel diese Kosten, nach Abzug des
Werthes der Gegenleistung in einem Jahre betragen, und
2) wenn die Frehnen blos nach einer bestimmten Anzahl von Tagen
oder Stunden geleistet werden müssen, so ist von Sachverständigen mit
Räcksicht auf die verschiedene Art der zu leistenden Arbeit, der ortsübliche
Tag resp. Fuhrlohn abzuschäben, von dem hiernach sich ergebenden Ko-
stenbetrage aber der Werth der allenfallsigen Gegenleistung in Abzug zu
bringen. In beiden Fällen ist der Rest das von dem Pflichtigen alljähr.
lich zu leistende Frohngeld, welches, insofern die Frohnlast mehreren
Verpflichteten in Gemeinschaft obliegt, auf die Einzelnen nach dem Ver-
hältnisse ihrer Frohnpflichtigkeit ausgeschlagen werden muß und welches
den Bestimmungen ded F. 12 und 13. unterliegt.
(. 20.
Sollen ungemessene (weder nach dem Umfange der zu vollbringen-
den Arbeit noch nach der Anzahl der Diensttage und der Dauer der Ar-
beitözeit bestimmte) Frohnen ineinedem jahrlichen Werthegleichk d
Rente (Frohn-oder Dienstgeld) verwandelt oder gänzlich abgelöst wer-
den, so sind sie zuvor in gemessene Dienste zu verwandeln und es kommen
alsdann rücksichtlich deren Verwandlung in Rente oder deren Ablösung
selbst, die Vorschriften der 5. 7. 12. und 13. in Anwendung.
Zur Feststellung der ungemessenen Frohnlast auf gemessene, ist aus
den Frohnregistern oder sonstigen Nachrichten zu ermitteln, welche Froh-
nen der verschiedenen Gattungen in den lebten 15 Jahren wirklich geleistet
wurden, aus welchen alödann der einjährige Betrag durch Division mit
16 gefunden wird. In Ermangelung solcher Nachrichten kreten gutacht-
liche Schätzungen durch Sachverständige (S. 11.) an deren Stelle.
G. 21.
Die Frohnen sind bis zu Ende desjenigen Jahreb, in welchem die
Verwandlung oder gänzliche Ablösung derselben stattgefunden hat, noch
vollständig zu leisten, oder nach §. 14. dem Berechtigten zu vergüten; die
firirte Rente läuft vom 1. Januar deb nächsten Jahres an, ist daher den
31.December des nächsten Jahres zum erstenmale fällig.
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