Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 
Faͤllen der Entrichtung von Lehnwaare noch andere hervortreten, so 
hat die Ablösungscommission gutachklichen Bericht zur Entscheidung an 
die Fürstliche Regierung zu erstatten. 6 
Jedoch sollen in einem Jahrhundert behufs der Firirung des behn- 
geldes nie mehr als fünf Fälle in Anrechnung kommen. 
Tritt dieser Fall ein und ist die Lehnwaare dabei nach verschiedenen 
Süätzen zu geben, so werden sämmtliche auf 100 Jahre zu rechnende 
Fälle mit dem für jeden anzurechnenden Betrag des Lehngeldes angesetzt, 
und es wird sodann durch Theilung mit der Zahl der Füälle der durch- 
schnittliche Sat der in einem einzelnen Falle zu entrichtenden Lehnwaare 
ermittelt und dieser mic der Zahl-5 als der höchsten Anzahl der in Rech- 
nung zu bringenden Fälle vervielfältigt. 
Die Feststellung des Lehnwerthes wird mittelst Durchschnittsberech- 
nung aus den drei leten Fällen bewirktz ist derselbe aber auf diese Weise 
nicht zu ermitteln oder beruhigt sich der eine oder der andere Theil nicht 
dabei, so ist jener Werth durch Würderung zu bestimmen, von welchem 
jedoch für den vorliegenden Zweck ein Drittheil (3314) abgerechnet wird. 
Die Würderung soll bei Gdrtien, Feld= und Wiesengrundstücken 
ohne Einrechnung des Fruchtbestandes nach dem in der Gegend bei Ver- 
kauf von Grunpstücken üblichen Preise sich richten. Bei Holzgrund- 
stücken kömmt bei der Würderung nur dec nach forstma#nnischen Grund- 
sätzen sich ergebende jährliche Ertrag des Grundstücke mit in Anschlag. 
Die jährliche Rente wird hierauf dadurch gefunden, daß man das für 
100 Jahrezuberechnende Lehngeld summirt und diese Summemit 100 heilt. 
Die auf vorstehende Weise ermittelte und festgesetzte Rente ist nach 
F. 12 und 13. ablööbar. 
Die unter dem Namen Erbegeld vorkommenden Gefälle können 
nicht von Einzelnen, sondern nur von den Pflichtigen einer ganzen Flur 
abgelöst werden. 
Es kommen hierbei die Bestimmungen des §. v. zur Anwendung und 
wird die Rente durch einen auf 30 Jahre gegeündeten Durchschnitt be- 
rechnet. Die bestimmte Rente sowohl als auch das Ablösungscapital 
wird nach der Anzahl der beitragspflichtigen Grundstücke oder derjenigen 
Complexe, welche mit dem Ausdruck „#em“ gewöhnlich bezeichnet 
werden, auf die Ablösenden ausgeschlagen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. Xl. 13
	        
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