— 286 —
III. Abschnitt.
Vorschriften für die Mlasse III.
§ 12. I. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10000 k
in Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle
oder durch eine aus undurchlässigem und feuersicherem Baustoff hergestellte
Umwehrung zu verhindern.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg,
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde auf besonderen
Lagerhüöfen oder in LFogerhäusern aufbewahrt werden.
oweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lager-
hof mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu um-
geben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen
das Fortfließen von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe
müssen geschlossene Laternen benutzt werden.
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut
werden und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle
eines Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume
dürfen keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen
unmittelbar ins Greis führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Be-
nutzung von Feuer und Licht sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maß-
gebend. «
Der Lartepoligeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betrelen der Lagerhöfe und
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des
6 7h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten.
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unterliegt
den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutzione
bei einer 500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Ver-
hältnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann.
IV. Abschnitt.
Gemeinsame NPestimmungen.
§ 13. I. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung
fallende Flüssigkeiten miteinander oder mit anderen leicht entzündlichen
Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dgl.) in demselben Raum
oder in solchen Räumen, welche nicht feuersicher voneinander gettennt sind,
iusammen elagert, so finden, unbeschadet der für die anderen leicht entzünd-
ichen Flüssigkeiten etwa bestehenden besonderen Vorschriften, auf die Gesamt-
menge aller leicht entzündlichen Flüssigkeiten hinsichtlich des Lagerraums die
für die leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschaffenheit der Gefäße bestimmt sich nach der Art und Menge der
einzelnen Flüssigkeiten.
In den Berkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler
dürfen Mineralöle miteinander oder mit anderen leicht entzündlichen Flüssig=
keiten bis zu einer Gesamtmenge von 150 kg aufbewahrt werden. Darunter
dürfen sich bis zu 30 kg Mineralöle der Klasse I befinden, wenn die Vor-
schriften des § 4 erfülli find; im anderen Falle bestimmt sich die Höchst-
menge letzterer Flüssigkeit nach § 3. »
II. An den in den Lagerräumen zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten
dienenden Gefäßen oder auf besonderen dabei angebrachten Tafeln muß die