Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Achles. Stück vom Jahr 1850. 
  
— Geset 
wegen künftiger Eintichtung der Rechtspflege, vom 1. Mai 1850. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg rc# 
verkündigen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriumo und mit Befrath und Zustimmung 
deß Landtags bezüglich der Einrichtung der Rechtspflege folgende Gesetz: 
S. 1. « 
Die Rechtoͤpflege wird, insoweit sie nicht den Geschwornengerichten nach der Straf- 
proceßordnung, den Militairgerichten aber fuͤr die vor sie schon jeht gehoͤrigen oder ihnen 
noch zuzuweisenden Militairsachen zusteht, durch Justizaͤmter, Kreisgerichte, ein Appellations- 
gericht und ein Obtrappellationsgericht ausgeuͤbt. 
1. Justizämter. 
F. 2. 
Jedem Justizamte sieht ein Amtmann als Einzelrichter vor, welcher zugleich die Stel- 
lung als Mitglied des Kreisgerichts einnimmt, zu dessen Sprengel sein Juslizamt gehört. 
K. 3. 
Die Art und Zahl der dem Amtmann beizugebenden Subalternen-Beamten, sowie 
die geographische Abgränzung der Bezirke und die Bestimmung der Sitze dieser Behörden 
bleibt ver Staatsregirrung vorbehalten. 
U. Kreisgerichte. 
8. 4. 
Für den oberherrschaflichen Landestheil des Fürstenthums besteht eln colleglalisch be- 
setztes Kreisgericht zu Rudolstadt unter dem Vorsihe eines Dirertors, und ebenso für die 
Unterherrschaft ein gemeinschaftliches Kreisgericht zu Sonderöhausen. 
Fürfll. Schw. Ruolst. Gesetzs. Al. 47
	        
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