Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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ein Gemeindeamt waͤhrend der vorschriftsmaͤßigen Dienstzeit verwaltet, endlich 
von denjenigen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht 
inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt 
gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen. 
Art. 85. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens enescheidet zunächst 
der Gemeinderath, sodann auf Berufung der Landrath 
Art. 86. 
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aus und seine 
Ablehnungsgründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl angeordnet 
werden. 
Art. 87. 
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erforderlich, 
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde, 
zwei Drittheile der Wahlberechtigten erschienen sind und ihre Wahlzettel ab- 
gegeben haben. 
Sind nicht zwei Drittheile erschienen, oder haben nicht so viele ihre Wahl- 
zettel abgegeben, so werden die abgegebenen Stimmzettel uneröffnet gelassen und 
einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß sodann ein weiterer Wahl-Ter- 
min innerhalb der nächsten 8 Tage anbezielt werden, wozu jedoch nur diejenigen 
vorgeladen zu werden brauchen, welche im ersten Termine nicht erschienen sind 
und Wahlzettel nicht abgegeben haben. Werden auch in diesem Termine, mit 
Zurechnung der im ersten Termine Erschienenen, zwei Driktheile der Stimmbe= 
rechtigten nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gül- 
tige Wahl anzusehen. 
Art. 88. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren muͤssen innerhalb zehn Tagen nach 
dem Wahl-Termine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich ange- 
bracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes mite 
den Wahl-Akten zur endgültigen Entscheidung an den Landrath abgiebt. Dieser 
kann wegen wesentlicher Unregelmaßigkeiten oder wegen nachzuweisender gesetzlicher 
unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Ungültigkeit der Wahl einzelner 
oder aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl anordnen.
	        
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