Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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uͤber die richtige Verwerthung ihrer Nutzungen, uͤber die Baumpflanzungen und 
Obstanlagen, sowie über das gesammte Bauwesen, mit Einschluß der Bruͤcken, 
Wege und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen- und Wasser--Leitungen, fuͤhrt. 
Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und moglichst billige Ausführung der 
in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse insbesendere verantwortlich. Er attestiret 
alle in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden Ausgaben. Die Zahlungsaus- 
schrift (Autorisation) besorgt der erste Bürgermeister in allen Fällen. In den Ge- 
meinden, in welchen ein Schriftführer für den Gemeindevorstand nicht angestellt ist, 
besorgt der erste Bürgermeister die Schrift= und Akten-Führung. Sämmtliche 
Ausfertigungen und Urkunden des Gemeindevorstandes werden in Koncept von bei- 
den Bürgermeistern gezeichnet, in der Reinschrift aber vom ersten Bürgermeister 
unterschrieben. Kauf, und Veraußerungs-, sowie Schuld-Urkunden müssen vom 
Vorsitzenden des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung im Koncept mit 
gezeichnet und in der Reinschrift unter Beidrückung des Gemeindesiegels mit unter- 
schrieben werden. 
In Verhinderungsfällen des einen Bürgermeisters vertritt der andere dessen 
Stelle. 
Art. 136. 
In allen Gemeinden, in welchen ein Bürgermeister, bezüglich Schultheiß, und 
ein Stellvertreter den Gemeindevorstand bilden (Art. 69.), hat der Erstere alle Ge- 
schäfte des Gemeindevorstandes zu besorgen. Der Letztere hat denselben bei Ge- 
schaftsanhaufungen zu unterstützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten. 
Art. 137. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Er- 
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Gemeinde- 
rathes besondere Kommissionen gebildet werden, welche dem Gemeindevorstande 
unter dessen Leitung an die Hand gehen. Die dazu bestimmten Mitglieder aus dem 
Gemeinderathe wahlt dieser, die übrigen Mitglieder der Vorstand. 
3) Von den Gemeindelasten. 
a. Allgemeine Grundsäge. 
Art. 138. 
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunachst durch den Abwurf des Gemeinde- 
vermögens im engern Sinne (Kämmereivermögens) und durch diejenigen Einnah-
	        
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