Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fünktes Stück vom Jahr 1850, 
  
VIII. Gesetz, 
die Einführung eines Strafgesetzbuchs, einer Strafprocesiordnung und einer 
Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strafsachen betreffend, 
vom 26. April 1850. 
Wir Friedrich Gnther, Fürst zu Schwarzburg r. 
thun gherte kund und zu wissen: 
Zur Herstellung möglichster Rechtscinhrit und zeitgemäßer Umgestaltung der Straf- 
besehgebung in den Thüringsschen Staaten ist von den Staatsregierungen des Grohherzog= 
thums Sachsen-Weimar-Eiscnach, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Al- 
tenburg und Sachsen-Coburg= Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Ruvolstadt und 
Schwarzburg-Sonderöhausen und der Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linte ein 
gemeinschaftlichrs Strafgesetzbuch und eine gemeinschaftliche Strafproceßorduung nebst einer 
Gebührentare für die Verhandlungen in Strafsachen entworfen und berathen worden. 
Auf den Grund dirser Berathung und unter Zuflimmung des Landtags verkfündigen 
Wir andurch diese drei Gesetze als allgemein verpflichtend für Unser Fürstentkhum und ver- 
ordnen über deren Amvendung Folgendes: 
Art. 1. 
Das Strafgesetzbuch tritt von dem Augenblicke seiner Verkuͤndigung an und die Straf- 
Goar FT#anen Waenn 1. Julilaufenden Jahreä#an! ĩelliche Aran 
Allle bisher gültig gewesenen Bestimmungen über Bestrafung von Verbrechen und Ver- 
gehen und über das Verfahren in Strafsachen sind von dieser Jeit an aufgehoben, insofem 
nicht in dem Nachstehenden oder in dem Strafgesehbuche und der Strafprozehordnung selbn 
eine Ausnahme gemacht ist. 
Art. 2. 
Es bleiben neben den beiden gedachten Gesechen In Krast: 
1) Die Gesetze über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Ministerlums und über 
die Anklagen derselben durch ven Landtag; 
2) alle Gesehe, Verordnungen und Insliuctionen, welche in den verschledenen Zweigen 
der Staats-, KRirchen= und Gemeinde-Verwalumg zur Aufrechthaltung der Or- 
Fürsll. Schw. Drdolst. Gesetzsamml. XI. 6 12
	        
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