Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

6 1 85 1. 
bei dem Baden ertrunken, oder hat sich Jemand unter den Augen der gedachten 
Persenen ganz unzweifelhaft selbst gemerdet, so genügt es, wenn die Orts- 
Polizeibehörde dieses durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen der be- 
treffenden Personen konstatirt und den Beerdigungsschein unter ihrem Siegel und 
ihrer Unterschrift ertheilt. Niederschriften werden hier nicht erfordert, es ist jedoch 
in dem Falle eines Selbstmordes sofortige Anzeige an den betreffenden Landrath 
zu erstatten. "% 
Ill. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge vor- 
ausgegangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter 1I nicht vor, ist also 
1) der plötzliche Tod eder die Verunglückung, ehne daß sich ein Verdacht der 
kenkurrirenden Schuld einco Dritten dußert, nicht unter den Augen der 
Hausgenossen oder anderer unverdächtiger Personen erfolgt, (z. B. bei dem 
Auffinden eines Erhängten, Ertrunkenen 2c.) oder 
2) ist der Tod zwar unter den Augen unbescheltener Personen erfelgt, es 
zeigt sich aber wenn auch nur ganz entfernter Verdacht der Schuld eines 
Dritten (z. B. Erscheinungen vor dem Tode, welche auf Genuß von. Gift 
deucen könnten, als Erbrechen 2c), 
so hat die Orts-Polizeibehörde sofort dem Amts-Physikus und in dessen Ab- 
wesenheit dem nächsten Arzte Anzeige zu machen. 
Dieser hat sich sofort an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu besich- 
tigen und zu seiner Information mit Hülfe der Orts-Polizei die nöthigen Er- 
kundigungen einzuziehen. 
Diese Kognition kann zu einem zweifachen Resultate führen. 
1. 
Der Arzt findet nichts, was nach seiner sorgfältigen und gewissenhaften 
Prüfung auf die konkurrirende Schuld eines Dritten hindeutet. In diesem Falle 
ertheilt er den Beerdigungoschein, — als Amtö-Physikus allein unter Siegel 
und Unterschrift, als Privat-Arzt in Verbindung der Orts-Polizeibehörde, — 
verfaßt über den Befund eine Niederschrift und sendet diese sofort an den. Staats- 
anwalt des betresss#den Kreiogerichts-Bezirks ein. 
Dieser prüft auch den Bericht sorgfältig, veranlaßt entweder noch Schritte 
zur Aufklärung, oder läßt die Sache auf sich beruhen.
	        
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