Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

62 1851. 
die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, 
und haben zu diesem Zwecke Bevollmaͤchtigte ernannt, und zwar: 
die Koͤnigl. Preußische Regierung 
den Geheimen Ober--Regierungsörath Frantz 
und 
den Geheimen Legationsrath Hellwig, 
die Königl. Bayerische Regierung 
den Legationsrath Résgen, 
die Königl. Sachsische Regierung 
den Geheimen Rarch und Director 2c. Kohlschütter, 
die Großherzogl. Sachsen-Weimarische Regiermg 
den Geheimen Regierungsrath Schmith, 
die Großherzogl. Oldenburgische Negierung 
den Regierungorath Freiherrn von Berg, 
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung 
den Staatorath Dr. Oberländer, 
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung 
den Ministerialrath Brückner, 
die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung 
den Regierungo-Director Schuderoff, 
die Herzogl. Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und 
Anhalt-Bernburg 
den Horzegl. Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther, 
die Fürstl. Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen und Reuß-Plauen alterer sowie jüngerer Linie 
den Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungs- 
rath Schmith, 
die Fürstlich Waldecksche Regierung 
den Staatérath Schumacher, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungorath Heldman, 
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende 
Bestünmungen übereingekommen sind.
	        
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