62 1851.
die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen,
und haben zu diesem Zwecke Bevollmaͤchtigte ernannt, und zwar:
die Koͤnigl. Preußische Regierung
den Geheimen Ober--Regierungsörath Frantz
und
den Geheimen Legationsrath Hellwig,
die Königl. Bayerische Regierung
den Legationsrath Résgen,
die Königl. Sachsische Regierung
den Geheimen Rarch und Director 2c. Kohlschütter,
die Großherzogl. Sachsen-Weimarische Regiermg
den Geheimen Regierungsrath Schmith,
die Großherzogl. Oldenburgische Negierung
den Regierungorath Freiherrn von Berg,
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung
den Staatorath Dr. Oberländer,
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung
den Ministerialrath Brückner,
die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung
den Regierungo-Director Schuderoff,
die Herzogl. Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und
Anhalt-Bernburg
den Horzegl. Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther,
die Fürstl. Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen und Reuß-Plauen alterer sowie jüngerer Linie
den Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungs-
rath Schmith,
die Fürstlich Waldecksche Regierung
den Staatérath Schumacher,
die Fürstlich Lippesche Regierung
den Regierungorath Heldman,
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende
Bestünmungen übereingekommen sind.