Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

2 18 5 1. 
II. Ministerial-Bekanntmachung. 
Das Großherzoglich Badische Nebenzollamt! zu Iffezheim, ist in Folge ver- 
änderter Verkehre- Verhältnisse vom ien dieses Monats an in ein Nebenzollamt II 
verwandelt wo# 
zerlewr oen 8. Jannar 1851 
Fürfll. Schwarzb. Minisierium, Abtheilung der cwnen. 
Th. Schwartz. 
A. Koch. 
  
& III. Ministerial-Bekanntmachung. 
ß das Kurfuͤrstlich Hessische Nebensteueramt zu Fritzlar mit der Befugniß 
zur n von Uebergang-Scheinen für die der innern Besteuerung unter- 
worseun egenstaͤnde bekleidet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
Aiuootsiodt, den 28. Januar 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
A. Koch. 
  
& IV. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 26. April 1850, betreffend das Geseu wegen Schutzes 
der Holzungen u. s. w., (Ges. Samml. vom Jahre 1850 Nr. Xll.) 
Zur Ergänzung der unterm 20. April 1850 erlassenen Verordnung, betreffend 
das Gesetz wegen Schues der Holzungen 2c. (Ges. Samml. Nr. Xll.) wird hier- 
mit angeordnek, daß die Bestimmungen sab 2 und 3 nicht nur auf die Vorständer 
zu beschränken, sondern auf Stämme überhaupt auszudehnen sind, sowie daß die 
Bestimmung ss sub 4, wornach von einem Laßreise der dreifache Holzwertdz berechnen, 
auch auf Stangen iner- * Zell Durchmesser Anwendung zu finden ha 
Rudolstadt, den 28. Jannar 1851. 
Fů irstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
Albert Roß. 
  
 
	        
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