1852. 118
K. 6.
Diediesem Gesetze entgegenstehende Vorschrift in der Proceßordnung F. II. 4. 10
K. 11 wird hiermit aufgehoben und findee dieses Gesetz auch auf die bereits anhängi-
gen Processe insoweit Anwendung, als nicht bereits rechtskräftig entschieden ist,
wer den Eid für die Staatsverwaltung leisten soll.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhandig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedruckt worden.
So geschehen
Rudolstadt, den 9. Juli 1852.
(L. S.) Fr. Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
& XIIII. Regulativ
wegen Auöbildung und Prüfung der Adspiranten zum Rechnungs= und Cassen-
Dienste, vom 14. Juli 1852.
Nachdem für nothwendig erachtet worden st, die Bedingungen wegen Zulassung
zum Fürstlichen Rechnungo= und Cassen-Dienste in Einklang mie den an ihn zu
machenden unerläßlichen Anforderungen zu bringen, so wird mit Höchster Genehmi-
gung Serenissimi unter Aufhebung der bis jetzt bestandenen bezüglichen Bestimmun=
gen Folgendes verordnet.
ß. 1.
Diejenigen jungen Leute, welche sich dem Fuͤrstlichen Rechnungs- und Cassen-
Dienste widmen wollen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1) Sie müssen das achtzehnte Vebensjahr erreicht haben.
2) Sie mössen in der Mathematik und in der deutschen Sprache diejenigen
Kenntnisse erreicht haben, welche zum Abgange von dem Fürstlichen Gymnasium auf
die Universität befähigen, in allen übrigen Lehrgegenständen mit Ausnahmedes Grie-
chischen und Hebräischen die Qualisication zum Uebertritt in die erste Classe des
Fürstlichen Gymnasiume besitzen. 1½.