120 1852.
3) Sie müssen ein gutes Zeugniß über ihr sittliches und ordnungsmaßiges
Verhalten haben.
4) Sie müssen eine reinliche und deutliche Handschrift schreiben.
5) Sie müssen gesund sein.
6) Sie müssen nachweisen können, daß sie sich während der zu ihrer Vorbildung
erforderlichen Zeit und bio zu dem Zeitpunkte, wo sie mit einer zu ihrer Subsistenz
hinreichenden Besoldung angestellt werden können, entweder aus eigenen Mitteln
oder durch Unterstützung ihrer Aeltern oder Angehörigen zu erhalten im Standesind.
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Diejenigen Adspiranten, welche obigen- Anforderungen zuentsprech oͤgen,
haben sich unter Ueberreichung
1) des Abgangs-Zeugnisses der von ihnen besuchten Bilungs.Anstalt, bezüg-
lich der Bescheinigung der bestandenen Prising ,
2)emeöGebuthundTaufzeu
3) eines von dem betreffenden — cuk beglaubigten oder ausgestellten
Gesundheito-Zeugnisses,
4) einer Bescheinigung darüber, daß sie der unter No. 6. des . 1. gestellten
Bedingung zu genügen vermögen und
5) einer Beschreibung ihres Lebenölaufes
bei dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung der Finanzen, zu melden.
h. 3.
Das Fürstliche Ministerium prüft das Gesuch, nimmt den Adspiranten, wenn
sich kein Bedenken ergiebt, alo Rechnungaaccessisten an und weist ihn nach vorheri-
ger Verpflichtung zunächst einer Cassen-Behörde und sodann dem Fürstlichen Revi-
sions-Büreau zu.
Bei diesen BVehörden sind die Accessisten mit Schreiben und Mundiren, Calcu-
liren der Zettel, Revision einfacher Rechnungen, Anfertigung von Tabellen, Ausfer-
tigung von Verfügungen jeder Art und Protocolliren zu beschäftigen und sie sind an-
zuhalten, daß sie sich nicht allein fortgesetzt in allen Gebieten der Mathrmatik üben
und sich hierdurch in den auf der Schule gewonnenen Kenntnissen immer mehr befe-
stigen, sondern auch mit den Einrichtungen, Verordnungen und Instructienen über
den Rechnungs= und Eassen-Dienst mit Einschluß der Vereins-, Zoll, und Steuer-
Gesetzgebung vertraut machen und sich Kenntniß und Uebung in allen vorkommenden