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Fuͤr Werthsendungen soll erhoben werden:
bis zur Entfernung von 50 Meilen
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr.,
über 50 Meilen
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 2 Sgr.,
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle
Hundert erhoben werden soll.
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu
legende Wahrung verständigen sich die Nachbarstaaten.
Wertbdeclaration.
Art. 61. Die Werthdeclaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach
der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen, und die Tare istdemgemäß
entweder nach dem in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu
bemessen. Besteht eine Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Auf-
gabe nicht allgemein als Landeswährung geltenden Grldsorten, so hat der Aufgeber,
und aushülfsweise der annehmende Postbeamte die Reduction vorzunehmen.
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduction in die landesübliche
Silberwährung durch die Eingangsgrenzpostanstalt.
Garantie.
Art. 62. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten
Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
In Beschädigungo= und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des
deklarirten Werthro geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unab-
wendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der absenden-
den Postanstalt gegenäber haben die anderen Postverwaltungen nur die in der
Landeowährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. Auch bekl
Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr
geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Silbergroschen
oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und
kann bei vorkommenden bloßen Beschddigungen innerhalb dieser Grenze nur bis
zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei
Fahrpoststücken unzulassig. u.