Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

18é52. 148 
Fuͤr Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr., 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 2 Sgr., 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle 
Hundert erhoben werden soll. 
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu 
legende Wahrung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Wertbdeclaration. 
Art. 61. Die Werthdeclaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach 
der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen, und die Tare istdemgemäß 
entweder nach dem in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu 
bemessen. Besteht eine Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Auf- 
gabe nicht allgemein als Landeswährung geltenden Grldsorten, so hat der Aufgeber, 
und aushülfsweise der annehmende Postbeamte die Reduction vorzunehmen. 
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduction in die landesübliche 
Silberwährung durch die Eingangsgrenzpostanstalt. 
Garantie. 
Art. 62. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten 
Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. 
In Beschädigungo= und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des 
deklarirten Werthro geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unab- 
wendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der absenden- 
den Postanstalt gegenäber haben die anderen Postverwaltungen nur die in der 
Landeowährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. Auch bekl 
Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr 
geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Silbergroschen 
oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und 
kann bei vorkommenden bloßen Beschddigungen innerhalb dieser Grenze nur bis 
zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. 
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei 
Fahrpoststücken unzulassig. u.
	        
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