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ist auf allen Fahrpostsendungen, und auch auf den dazu gehoͤrlgen Adreßbriefen
mittelst gedruckter Zettel anzubringen.
Art. 12. Alle Geld-und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereins-
postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen,
mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach
ihrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind, werden allseitig porrofrei behandelt.
Art. 73. Bei umfangreichem Fahrpost-Tcansitverkehr wird man sich über
thunlichste Einführung von Transitkarten verstandigen. -
Schiedsrichterliche Entscheidung.
Art. 74. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsver-
trags Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung aus-
gleichen, so soll darüber eine schirdsgerichtliche Entscheidung, welcher sich diesämmt.
lichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigefährt wer-
den, daß in dem einzelnen Falle jede Parthei eine unbetheiligte Postadministration
aus dem Vereine zum Schiedorichteramte wählt und diese beiden Schiedorichter so-
dann eine dritke unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Fallo die
beiden Schiedorichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen
können, so hagt jeder derselben dafür einen Candidaten aufzustellen, und zwischen
diesen das Loos zu entscheiden.
Ausbildung des Vereins.
Aärt. 15. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner
Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen
Jusammentritte einer deutschen Postconferenz vorbehalten.
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet,
welche Mitglieder des deutsch-österreichischen Postvereins sind.
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen
eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern
Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu substituiren.
Stimmeneinhelligkeit unrer Vorbehalt der höheren Ratifikation erfordern alle
Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: