1852. 169
Art. 41.
Erkenntnisse des Civilsenaks sind als „Bescheid“, und wenn sie nach vorgän-
giger Re, und Correlation ertheilt werden, als „Urtheil“ zu bezeichnen.
Erkenntnisse des Criminalsenats führen die Bezeichnung „Erkenntniß“, und
wenn sie nach vorgängiger Re= und Correlation oder nach öffentlicher Verhandlung
ertheilt werden, „Urtheil“.
Art. 12.
Die Erkenntnisse sind mit Gründen zu versehen. Diese sollen in Ansehung
ihres thatsächlichen und beurtheilenden Theiles das Wesentliche, was für die Ent-
scheidung von Einfluß erscheint, in angemessener Kürze enthalten. Befinden sich
in den Voracten bereits Darstellungen und Ausführungen, welche auoreichend
erscheinen, so ist eine Bezugnahme darauf zulässig; ausgenommen bei den in öffent-
licher Sitzung gefällten Urtheilen, welche stets eine eigene kurze Entwickelung ent-
balten sollen.
Bei Bescheiden und Erkenntnissen (Art. 11.) können die Gründe der Entschei-
dung angehängt, oder auch, wenn es einer besonderen Darlegung nicht bedarf,
kürzlich in die Entscheidung verwebt werden. Bei Urtheilen sind die Gründe der
Entscheidung stets anzuhängen, ausgenommen bei Urtheilen in öffentlicher Sitzung,
wobei sie regelmäßig und wenn nicht etwas Anderes besonders angemessen erscheint,
der Entscheidung vorausgestellt werden sollen.
Art. 13.
Alle Entscheidungen des Gerichts resp. der Senate führen die Schlußformel:
Urkundlich unter des u. s. w. Oberappellationsgerichts größerem Siegel und Unter-
schrift ausgefertigt. Jena am u. s. w.
XII. Von Beförderung der Geschäfte.
Art. 41.
Soweit nicht die Weitläuftigkeit und Wichtigkeit einer Sache, oder die Ge,
schaftslast beidem Gerichte überhaupt eine Ausnahmerechtfertigt, hat der Praͤsident
streng auf Einhaltung der in Art. 24. 32 und 33. angegebenen Zeitbestimmungen
für die Vorträge der Referenten und die Ablieferung der Goncepte zu achten und
säumige Referenten ernstlich zu erinnern.
Fürttlich Schw. Rudolst. Gesesamml. AUl. 26