Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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der als lediglich zu Bestreitung der Begrabnißnißkosten bestimmt, wegen anderer 
Forderungen nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden 
dürfen, von Serenissimo die höchste Genehmigung erhalten hat, so wird dieselbe 
zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 18. Aug. 1832. 
F. S. Ministerium, Abth. für Kirchen= u. Schul-Sachen. 
G. v. Bamberg. 
  
LVI. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etat auf die Finanzperlode von 
1882, vom 27. August 1852. 
Wir Friedrich Güntber, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2. 
verordnen hlermit unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
K. 1. 
Der ordentliche Staatshaushalts-Etat wird 
A. für das Jahr 13852 
a) in Einnahme auf 691,953 Fl. 25 Kr. 5 Hllr. 
b) in Ausgabe auf 713,491 Fl. 01 Kr. 3 Hllr. 
B. für das Jahr 1853 
o) in Einnahme auf 691,328 Fl. 25 Tr. 4 Hlr. 
b) in Ausgabe auf 728,272 Fl. 21 Kc. 
C. für das Jahr 1854 
a) in Einnahme auf 691,107 Fl. 47 Kr. 4 Hür. 
b) in Ausgabe auf 720,096 Fl. 33 Kr. 6 Hür. 
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