Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
DTrittes Stüch vom Jahre 1832. 
□—0 . —-—8 
3 V. Ministerial-Bekanntmachung, 
die unstatthafte Arrestanlegung auf das in den Statuten des Begräbnis-Vereins 
zu Neuhaus, Schmalenbucha und Nußhütte erwähnte Begräbnissgeld betr., 
vom 15. Jan. 1852. 
Nachdem die in §. 11. der Statuten des Begräbnißvereins zu Neuhaus, 
Schmalenbucha und Rußhütte enthaltene Anordnung, nach welcher die Begrabniß= 
gelder als lediglich zu Bestreitung der Begräbnißkosten bestimmt, wegen anderer 
Forderungen nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden 
dürfen, von Serenissimo die Höchste Genehmigung erhalten hat, so wird dieselbe. 
zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 15. Januar 1852. 
Färstl. Schwarzburg. Ministerium, Abth. des Jnnern. 
Scheidt. 
Obbarius. 
  
  
VI. Ministerial-Bekanntmachung. 
Der im zweiten Stücke der vorjährigen Gesetz Sammlung publicirten Con- 
vention über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimationsmittel auf Reisen ist 
unterm 21. December v. J. auch die Großherzogl. Babische Regierung beigetreten, 
was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 17. Januar 1852. 
Fürstlich Schwarsburgisches Ministerlum. 
von Bertrab. 
  
Fürsllich Schw. Rudolß. Gesezsamml. XIII. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.