Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 19 
KX. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Waaremcontrole im Binnenlande betreffend, vom 3. Februar 1852. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. v. M., die 
Waarencontrole im Binnenlande betreffend, werden folgende, von einzelnen Ver- 
einsregierungen wegen theilweisen Fortbestandes der gedachten Controle getroffene 
Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Für die freie Stadt Frankfurt und deren Bereich 
wird die bisherige Binnencontrole hinsichtlich der Artikel Wein und Brannt- 
wein überhaupt, für Tabak aber noch zur Zeit beibehalten werden. 
U. Im Königreiche Sachsen 
sowie 
Ul. Im Herzogthume Braunschweig 
bleibt das zeitherige Controle-Verfahren in Beziehung auf Branntwein in 
Wirksamkeit. 
W. Im Königreiche Würtemberg . 
hat es hinsichtlich des Verkehrs mit Wein (welchem für den inländischen Verkehr 
der Obstwein oder Obstmost gleich zu achten ist) und Branntwein aller Art bei 
den bisherigen Controle-Vorschriften auch fernerhin sein Bewenden. 
V. In dem Königreiche Preußen und den mit demselben in 
Steuergemeinschaft stehenden fremdherrlichen Gebiets- 
theilen 
werden die auf die Waaren-Controle im Binnenlande seither bestandenen Vor- 
schriften in folgenden Districten und für nachbezeichnete Waarenartikel auch ferner 
in Anwendungchleiben. Ec sind dies 
)7 in der Rheinprovinz 
a) in Beziehung auf den Verkehr mitbaumwollenen und dergleichen mit anderen 
Gespinnsten gemischten Stuhlwaaren und Zeugen die Kreise Saarbrücken, 
Saarloui, Merzig, Saarburg und Trier; 
b) in Beziehung auf den Verkehr mit Kaffee sämmtliche Kreise des Regierungs= 
bezirks Düsseldorf auf dem linken Rheinufer, so wie die Kreise Wesel 
(Rees), Duisburg und Düsseldorf auf dem rechten Rheimufer; ferner die 
Kreise Erkelenz, Heinsberg, Geilenkirchen, Aachen (Stadt und Land- 
kreis.), Jülich, Düren, Momjoie und Malmedy des Regirrungebeziro
	        
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