1852. 19
KX. Ministerial-Bekanntmachung,
die Waaremcontrole im Binnenlande betreffend, vom 3. Februar 1852.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. v. M., die
Waarencontrole im Binnenlande betreffend, werden folgende, von einzelnen Ver-
einsregierungen wegen theilweisen Fortbestandes der gedachten Controle getroffene
Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
I. Für die freie Stadt Frankfurt und deren Bereich
wird die bisherige Binnencontrole hinsichtlich der Artikel Wein und Brannt-
wein überhaupt, für Tabak aber noch zur Zeit beibehalten werden.
U. Im Königreiche Sachsen
sowie
Ul. Im Herzogthume Braunschweig
bleibt das zeitherige Controle-Verfahren in Beziehung auf Branntwein in
Wirksamkeit.
W. Im Königreiche Würtemberg .
hat es hinsichtlich des Verkehrs mit Wein (welchem für den inländischen Verkehr
der Obstwein oder Obstmost gleich zu achten ist) und Branntwein aller Art bei
den bisherigen Controle-Vorschriften auch fernerhin sein Bewenden.
V. In dem Königreiche Preußen und den mit demselben in
Steuergemeinschaft stehenden fremdherrlichen Gebiets-
theilen
werden die auf die Waaren-Controle im Binnenlande seither bestandenen Vor-
schriften in folgenden Districten und für nachbezeichnete Waarenartikel auch ferner
in Anwendungchleiben. Ec sind dies
)7 in der Rheinprovinz
a) in Beziehung auf den Verkehr mitbaumwollenen und dergleichen mit anderen
Gespinnsten gemischten Stuhlwaaren und Zeugen die Kreise Saarbrücken,
Saarloui, Merzig, Saarburg und Trier;
b) in Beziehung auf den Verkehr mit Kaffee sämmtliche Kreise des Regierungs=
bezirks Düsseldorf auf dem linken Rheinufer, so wie die Kreise Wesel
(Rees), Duisburg und Düsseldorf auf dem rechten Rheimufer; ferner die
Kreise Erkelenz, Heinsberg, Geilenkirchen, Aachen (Stadt und Land-
kreis.), Jülich, Düren, Momjoie und Malmedy des Regirrungebeziro