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Diese Verordnung tritt mit dem 1. künftigen Monats in Kraft und haben bis
zum Erlaß des Gesetzes über die zu bildenden Kirchen= und Schul-Vorstände an
deren Stelle der Ortogeistliche als Local-Schul-Inspector und der betreffende Ge-
meinde-Vorstand die den Kirchen= und Schul-Vorständen zugewiesenen Functionen
auozuüben. (el. Verordnung vom 20. April 18350 lGes. Samml. 1850, Nr. X
S. 323 ff.] S. 1, Nr. 8). Alle dlteren bezüglichen Verordnungen, soweit sie mit
dem vorstehenden Gesetze in Widerspruch stehen, sowie im Besondern auch die Be-
stimmungen der Verordnungen, die Errichtung von geimenn betreffend,
vom 20. April 1850 (Ges. S. 1850, Nr. X. S. 323 ff.) 5. 5, Nr. 2 und der
Verordnung zu Kell ung diesec Gestoeol vom 20. Juni 1850 (Ges. S. 1850,
Nr. XXNIV. S. 135 ff.) K. 12, wonach den Fürstl. Laudrathsämtern die Aufsicht
über die in Frage stehende Thärigkei- der Gemeinde-Vorstände zu Verhinderung der
Schul-Versäumnisse überwiesen ist, während sie nach dem Vorstehenden den Fürstl.
Kirchen= und Schulen-Inspectionen zusteht, werden gleichzeitig hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürstl.
chehen
Rudolstadt, den 17. December 1852.
(L. S.) Friedrich Gäuther, JF. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.