Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. a2 
können dieselben auf Antrag der Oberstaats= bezüglich Staatsanwaltschaft bei 
der Staatsanwaltschaft beschäftigt, bezüglich als Vertreter der Staatsanwalt= 
schaft bei dem Einzelgerichte bestellt werden. 
Auch kann eine zeitweise oder dauernde Beurlaubung der Auditoren in die Ex- 
pedition eineo Anwaltes stattfinden, wobei si l von selbst versteht, daß der betr. 
Auditor von jeder vonihm beabsichtigten Veränderung seiner Station dem Ministerio 
zeitig vorher Anzeige zu machen „ und die Genehmigung deselden einzuholen hat. 
Eo soll hierbei zwar überall auf die eigenen Wünsche der betr. Auditoren hin- 
sichtlich der Wahl der Behörde, bei welcher sie beschäftigt zu werden wünschen, die 
möglichste Rücksicht genommen werden, dergestalt,, daß denselben auch eine längere 
Beurlaubung von allen Geschäften nicht versagt werden wird; jedoch nur insoweit 
als das vorhandene Bedürfnif dies gestattet. 
. 27. 
Die Bestimmungen des vorstehenden F. gelten auch von denjenigen Arccessisten, 
welche ihren ersten Ausbildungs-Cursuo C§. 13.) vollendet, sich indessen zu der 
zweiten Prüfung nicht gemeldet haben, so lange dies nicht geschieht. Dieselben 
können indeß zu richterlichen Functionen nicht verwendet werden, und öffentliche 
Vertheidigungen sind ihnen nur ausnahmsweise vom Vorstand des Kreisgerichts 
zu gestatten. 
g. 28. 
Diejenigen Accessisten und Auditoren, welche eine bestimmte Remuneration be- 
ziehen, haben sich, so lange sie auf dieselbe Anspruch machen, bei denjenigen Behör- 
den beschäftigen zu lassen, wo es am zweckmäßigsten geschehen kann. Bei Besetzung 
von Stellen soll namentlich bei sonst gleichen Voraussetzungen, vorzugsweise 
auf diejenigen Accessisten und Auditoren Rücksicht genommen werden, welche sich län- 
gere Zeit alc andere bei Stagtobehörden beschäftigt haben. 
VI. Schlußbestemwung. 
Diese Verordnung trite mit dem Krue der Publication in Kraft. Es 
soll indeß denjenigen Accessisten, welche den bither üblichen einjahrigen Vorberei- 
tungsdienst vollendet haben, auonahmoweise gestattet sein, sich sofort um die An- 
stellung alo Rechtsanwalt zu bewerben, wenn sie es nicht vorziehen, sich durch Ab- 
legung der Auditorenprüfung die Qualisication zum höhern Staatodienste zu ver-
	        
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