Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
eFünstes Stüch vom Jahre 1852. 
  
XIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 3. März 1852, die 
Enrheilung eines Privilegiums auf ein ceigenthümliches chemisches Produtt, 
Wallosin genaunt, für den Kaufmam Gottfrich Adolph Theodor Voeckler 
zu Leipzig betreffend. 
Auf Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht höchsten Befehl int dem Kaufmann 
Gottfried Adolph Theodor Voeckler zu Leipzig auf dessen Ansuchen und in Folge 
der darauf Statt gefundenen Erörterung auf ein eigenthumliches, durch die bei dem 
unterzeichneten Ministerium niedergelegte Beschreibung nachgewiesenco, zum Ersatz 
des Wallfischbeino bestimmtes chemisches Product, Wallosin genannt, ein Privi= 
legium auf fünf nacheinander folgende Jahre von heute ab mit der Wirkung, daß 
Niemand ohne dessen Zustimmung das genannte Product darzustellen befugt ist, 
für den Bereich deo Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, jedoch nur unter der 
Bedingung ertheilt worden, daß dieses Privilegium alsdann als erloschen zu be- 
trachten sein soll, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der fr. Erfin- 
dung in hiesigen Landen nicht binnen Jahreêfrist nachgewiesen sein wird. Auch ist 
bei Verleihung des Privilegiumo die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung 
im Sinne der nach der Bekanntmachung des Fürstl. Geheimen= Ratho-Collegiums 
vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den Zollvereins- 
Staaten zu beobachtenden Grundsätzze ausdrücklich vorausgeseczt worden. 
ab unterzeichnete Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit bekannt. 
Rudolstadt, den 3. März 1852. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium, Abth. des Innern. 
Scheidt. 
Beminger. 
  
hunnl. Schw. Ruolst. Gesehsamml Xmm. 6
	        
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