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1. für alle Waren, welche durch das Gebiet des Jollvereins von Belgiey nach
Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach
Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;
2. für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen
Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silber=
groschenz
9. für alle Waaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cöln
ankommen und von dort
u) auf dem Nhein, dem Main, dem Denau- und Main-Kanal und der
Donau ausgefährt werden, oder umgekehrt, b
b) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Ahein-
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafengebracht und sodann zu Lande
über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt
werden, oder umgekehrt, 75 Pfennigen;
) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Nhein-
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu
Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bio zur Donau einschließlich
ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen;
4. für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Rich-
tungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des Zoll-
vereins durchgeführt werden, 5 Silbergroschen.
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang. der aus Belgien
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zellvereino
geführt werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch
höhere Durchgangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den
Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet
des Zollvereins geführt werden.
Artikel 6.
Um die Hälfte ermaßigt wird die Differential= vol · Veinstigung, welche nach
den d. u. und b. des Artikels 19. des Vertrages vom 1 sten September an Belgien
gewährt ist für das unter Lit. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in
die Staaten des Zollvereins, sei es über die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern,
sei esmittelst der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde
und den Binnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.