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Nachdem die vorstehend in der deutschen Uebersetzung abgedruckte, unterm
18. Februar d. J. abgeschlossene Addicional-Convention zu dem Handels= und
Schiffahrts-Vertrage vom 1. Sept. 1841 zwischen dem deutschen Zoll- und Handels-
verein einerseits und Belgien andererseito ratificirt worden und die Auswechselung
der gegenseitigen Ratifications-Urkunden zu Berlin erfolgt ist; so wird diese Con-
vention zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 23. April 1852.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwart. u 200
XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung.
Nach einer, dem unterzeichneten Ministerium neuerlich zugegangenen Mitthei-
lung wird im Großherzogthum Luxemburg die binnenländische Waaren-Controle
binsichtlich der baumwollenen und vergleichen mit andern Gespinnsten gemischten
Stuhlwaaren und Zeuge, so wie hinsichtlich des Caffee, Weino und Branntweins
noch ferner beibehalten werden.
Rudolstadt, den 30. April 1852.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
— Th.SchIvarq. alamä