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Artikel 7.
Das unter dem 26sten Juni 1816 in Ausführung.des Artikels 34. des Grenz--
Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkommen soll auch fernerhin beob-
achtet werden.
Die aus dem Zollverein herstammenden Sämereien, mit Ausnahme der Oel-
Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-
Abgabe zugelassen werden.
Artikel 8.
Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20ften December
1851 die Ausführung der Luxemburg-Belgischen Eisenbahn sicher gestellt haben
wird, wird die preußische Regierung ihrerseics sich mit den geeigneten Maaßregeln
beschäftigen, um die Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nach der Grenze
det Großherzegthums Luremburg zu befördern, und die beiden Regierungen werden
sich eintretenden Falles zu dem Ende verständigen, um den Anschluß im Großher-
zogthum bei der Großherzoglichen Regierung zu erwirken.
Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf dieser
Straße verständigen.
Artikel 0.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, die gegen-
wärtige Convention vier Monate vor dem Ablaufe des Jahres 1852 zu kündigen;
in diesem Falle sollen der Vertrag vom 1sten September 184# und die gegenwäreige
onwention am 3I sten December 1852 außer Kraft treten.
Die gegenwärtige Convention soll sogleichsallen betreffenden Regierungen zur
Ratiftkation vorgelegt und die Ratifikationen sollen in Berlin spatestens am
ölsten Marz auögewechselt werden.
u Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und die
Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Berlin den 18. Februar 1852.
(l. S.) Mantenfel. (L. S.) Nothomb.