Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

80 1852. 
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Die Verleihung des Fürstlichen academischen Stipendiums soll künfeig auf die 
Zeit von Ostern bis zu Ostern, und zwar bald nach dem dazwischen liegenden Mi- 
chaelistage erfolgen. Die Gesuche sind daher vor Michaelis bei Sr. Durchlaucht, 
dem Gesammtministerium, oder der Abtheilung für Kirchen-und Schulsachen einzu- 
reichen, und sind dabei zugleich Zeugnisse über dac sittliche Betragen und den flei- 
bigen und aufmerksamen Besuch der im abgewichenen Jahre beziehungeweise Halb- 
jahre gehörten Collegien beizubringen. Auch haben die Bittsteller in ihrer desfall- 
sigen Eingabe pflichtmaßig anzugeben, welche Stipendien oder Unterstützungen sie 
sonst noch genießen. Eine desfallsige unwahre Angabe oder Verschweigung hat 
zur Folge, daß ihnen das Fürstliche Stipendiun nicht wieder ertheilt wird. 
E sollen nur soviele Stipendien, “! der jedesmalige Stand der Casse gestat- 
tet, vergeben, nach der Verwilligung des Stipendiums aber auch dessen Auszahlung 
sofort verfügt werden. Exspectanzen sollen in der Regel nicht mehr ertheilt werden. 
5. 
Das Stipendium wird nach der größeren oder geringeren Bedürftigkeit und 
Würdigkeit für die Dauer der Studienzeit also in der Regel höchstens drei und vier 
Mal ertheilt. Wenn aber ein Stipendiat sich durch Anlagen und Fleiß besonders 
auszeichnet, so kann ihm bei vorliegender Dürftigkeit das Stipendium mit gnädig-= 
ster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des Fürsten, auonahmoweise in dem doppelten 
Jahreöbetrage und wenn der Stipendiat seine Universitatostudien über die gesetzliche 
oder gewöhnliche nn- foreletzt, auch über diese hinaus verwilligt werden. 
Rudolstadt, den 1. Juni 1852. 
F. S. Ministerium, Abth. für Kirchen= u. Schul-Sachen. 
Bamberg. 
C. Bamberg. 
  
XXXIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem der Stadt Uerdingen am RMhein, wo sich bereito ein Haupt-Steuer- 
amt befindet, das Niederlagerecht verliehen und der dortige Hafen zugleich zum Frei- 
hafen im Sinne der Vereinbarung vom 8. Mai 1841 über die Behandlung des
	        
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