Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

112 1853. 
Zum Behuf gewissenhafter Ermittelung und sicherer Feststellung des wahren 
Befundes in jedem einzelnen Theile der mundlichen Prüfung wird von jedem der 
Eraminatoren sofort angemerkt, wie der Geprüfte in seinen Antworten sich aus- 
gewiesen habe und nach der Prüfung vereinigen sich die sämmtlichen Examinatoren 
über die jedem Geprüften bezüglich der einzelnen Prüfungsgegenstände zu ertheilen- 
den Censuren. 
F. 8. 
Homiletische und katechetische Prüfung. 
Die Resultate der Beurtheilung der Predigt in Betreff sowohl der Ausarbei- 
tung als des Vortrags, sowie der Katechisation sind wie die der Beurkheilung der 
schriftlichen Aufsätze und des mündlichen Examens tabellarisch abzufassen. 
(. 9. 
Hauptcensur. 
Bei der Hauptcensur finden fölgende Abstufungen statt: 
1) vorzöglich, 
2) sehr gut, 
3) gut, 
4) genügend. 
Die Hauptcenfur „vorzüglich“ wird gegeben, wenn der Geprüfee in allen ein- 
zelnen Prüfungsgegenständen laut der tabellarischen Aufzeichnungen ohne Aus- 
nahme sich mit Auszeichnung oder doch sehr gut erwiesen hat; die zweite Censur 
findet statt, wenn er in den meisten und namentlich in den Hauplfächern das Urtheil 
sehr gut erhalten hatz die dritte Censur wird dem Geprüften zu Theil, wenn er 
wenigstens in den Hauptfächern das Urtheil gut erhalten hat und endlich die vierte 
Censur, wenn er nur das Nothwendigste weiß. 
Bei getheilter Meinung über die zu gebende Hauptcenfur entscheidet die Stim- 
menmehrheit, bei gleichen Stimmen gibt die des Vorsichenden den Ausschlag. 
Die tabellarische Jusammenstellung der einzelnen Censuren nebst der darunter 
bemerkten Hauptcenfur ist dem Kirchenrathe vorzulegen, durch welchen sodann für 
den Geprüften das enesprechende Zeugniß ausgefertigt und der betreffende Super- 
intendent von dem Ausfall der Prüfung benachrichtigt wird.
	        
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