Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. % 
schungen vornehmen, auch die geeigneten Vorschläge und Anträge bei den Behörden 
stellen. 
. 5. 
Bei seinen Anzeigen, Berichten und Gutachten hat der Kreisthierarzt die 
uͤbliche Form zu beobachten, seine Darstellungen selbst aber muͤssen gruͤndlich, be- 
stimmt, klar, umfassend und erschspfend, so kurz als möglich, und von allen Ab- 
schweifungen und Berührungen fremdartiger und ungeeigneter Gegenstände feei, 
auch wie sich von selbst versteht in einer correcten und anständigen Sprache abge- 
faße sein 
". 6 
Alle seine Geschäfte betreffenden Vorfälle, sowie die wichtigen Verrichtungen 
hat er in ein Tagebuch einzutragen, zu demselben aber von allen durch ihn erstatteten 
Berichten, Gutachten und Zeugnissen eine vollständige teeue Abschrift zu nehmen, 
so wie die an ihn in Bezug auf seine Dienstverrichtungen gelangenden Erlasse u. s. w. 
als Beilagen an einer betr. Stelle de Tagebuchs zu erwähnen und demselben bei- 
zufügen. 
g. 1. 
Der Kreisthierarzt hat alljährlich und zwar 4 Wochen nach Ablauf eines jeden 
Jahreé an das Fürstl. Miristerium, Abtheil, des Innern, durch das Fürstl. Land- 
rathöamt einen generellen und summarischen Bericht über seine Dienstführung und 
die von ihm besorgten Angelegenheiten einzusenden, in welchem er zu berücksichtigem 
bat, 
) den Gesundheits= und Krankheitszustand der Thiere überhaupt, mit beson- 
derer Hinsicht auf das Vorkommen seuchenhafter Krankheiten und die wider 
dieselben angewandten Heilmittel, sowie aufden Einfluß der atmosphörischen, 
tellurischen und localen Verhaͤltnisse auf das Befinden der Hausthiere. 
2) den Stam der Viehzucht; 
3) die gerichtothierärztlichen Verrichtungenz 
4) die ihm vorgekommenen Fälle, welche in wissenschaftlicher Hinsichrinteressant 
sind, und 
5) den Stand der Thierarzneikunde mit Angabe der vorhandenen W- 
der nothwendigen Verbesserungen. 
— 
16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.