8 1853.
Für die zwölfstündige Schicht sind die Anfahrzeiten früh 3 Uhr und Nachmit-
tago 1 Uhr; für die achtstündige Schicht früh 4 Uhr, Mittag 12 Uhr, Abends 8
Uhr; für die sechöstündige Schicht früh 1 Uhr, Vormittags 10 Uhr, Nachmittags
4 Uhr und Abends 10 Uhr.
Die Auofahr-Zeiten richten sich nach Obigem und es wird ausdrücklich bestimmt,
daß bei den zu sechs Stunden betriebenen Arbeiten die Ablösung vor Ort und auf
das Faustel erfolgen muß.
8. 4.
Verbalten des Jeder Arbeiter hat die ihm von seinem Vorgesetzten angewiesene
Bergarbelters Arbeit, sie mag im Schichtlohne oder Gedinge stehen, fleißig und
bei der Arbelt. unweigerlich zu verrichten und sich den ihm bei derselben über die
Art des Betriebes und der Gewinnung noch besonders ertheilten Vorschriften zu
sügen. Ohne genägende Entschuldigung darf er auch auf kurze Zeit die Arbeit nicht
verlassen, ebenso wenig sie durch Berge oder auf irgend eine andere Art verunreini-
gen, vor derselben weder schlafen noch Tabak rauchen, in der Grube, Kaue und
in den Maschinen-Gebduden weder Bier noch Branntwein trinken.
S. 5.
Von dem Ver:7 Kein Arbeiter darf sich erlauben, auf den Anfahrwegen oder
hatten der 5 gar in der Grube, Kaue oder in den Maschinen-Gebäuden einen
auf der Grube andern zu schlagen, zu stoßen, oder auf andere Art auch blos durch
und den Anfahr= mündliche Injurien zu verletzen. Namentlich soll streng darauf
gesehen werden, daß kein Häuer einen Jungen schlägt, oder sonst
mißhandelt. Glaubt ein Häuer, daß ein Junge seine Schuldigkeik nicht gethan habe,
so hat er ihn dem betreffenden Steiger resp. der Grubenverwaltung zur Bestrafung
anzuzeigen.
K. 6.
Vom Gedinge. So weit als es thunlich ist, sollen, um fleißigen Arbeitern Ge-
legenheit zu geben, einen höheren alo den Normallohn zu verdienen, die Arbeiten ino
Gedinge gegeben werden. Die Abschließung der Gedinge liegt unter Aufsicht des
Fürstlichen Bergamtes der Gruben-Verwaltung ob, und es sind dieselben sowol
für die Gruben-Verwaltung als für die Arbeiter bindend.