Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

8 1853. 
Für die zwölfstündige Schicht sind die Anfahrzeiten früh 3 Uhr und Nachmit- 
tago 1 Uhr; für die achtstündige Schicht früh 4 Uhr, Mittag 12 Uhr, Abends 8 
Uhr; für die sechöstündige Schicht früh 1 Uhr, Vormittags 10 Uhr, Nachmittags 
4 Uhr und Abends 10 Uhr. 
Die Auofahr-Zeiten richten sich nach Obigem und es wird ausdrücklich bestimmt, 
daß bei den zu sechs Stunden betriebenen Arbeiten die Ablösung vor Ort und auf 
das Faustel erfolgen muß. 
8. 4. 
Verbalten des Jeder Arbeiter hat die ihm von seinem Vorgesetzten angewiesene 
Bergarbelters Arbeit, sie mag im Schichtlohne oder Gedinge stehen, fleißig und 
bei der Arbelt. unweigerlich zu verrichten und sich den ihm bei derselben über die 
Art des Betriebes und der Gewinnung noch besonders ertheilten Vorschriften zu 
sügen. Ohne genägende Entschuldigung darf er auch auf kurze Zeit die Arbeit nicht 
verlassen, ebenso wenig sie durch Berge oder auf irgend eine andere Art verunreini- 
gen, vor derselben weder schlafen noch Tabak rauchen, in der Grube, Kaue und 
in den Maschinen-Gebduden weder Bier noch Branntwein trinken. 
S. 5. 
Von dem Ver:7 Kein Arbeiter darf sich erlauben, auf den Anfahrwegen oder 
hatten der 5 gar in der Grube, Kaue oder in den Maschinen-Gebäuden einen 
auf der Grube andern zu schlagen, zu stoßen, oder auf andere Art auch blos durch 
und den Anfahr= mündliche Injurien zu verletzen. Namentlich soll streng darauf 
gesehen werden, daß kein Häuer einen Jungen schlägt, oder sonst 
mißhandelt. Glaubt ein Häuer, daß ein Junge seine Schuldigkeik nicht gethan habe, 
so hat er ihn dem betreffenden Steiger resp. der Grubenverwaltung zur Bestrafung 
anzuzeigen. 
K. 6. 
Vom Gedinge. So weit als es thunlich ist, sollen, um fleißigen Arbeitern Ge- 
legenheit zu geben, einen höheren alo den Normallohn zu verdienen, die Arbeiten ino 
Gedinge gegeben werden. Die Abschließung der Gedinge liegt unter Aufsicht des 
Fürstlichen Bergamtes der Gruben-Verwaltung ob, und es sind dieselben sowol 
für die Gruben-Verwaltung als für die Arbeiter bindend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.