Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 4% 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Ewölstes Stöck vom Jahre 1858. 
  
  
LXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Die Königlich Württembergische Regierung sowie die freie Stadt Frank- 
furt a. M. hat sich dem Vertrage wegen Uebernahme der Auczuweisenden d. d. 
Gotha, den 15. Juli 1851 (Ges. Samml. 1851 Seite 51) unterm 15. d. M. 
resp. 31. v. M. mit der Maßgabe angeschlossen, daß für beide die Wirksam- 
keit dieses Vertrages von dem 1. Juli d. J. ab beginnt. 
Wir bringen dieses hiermit zur öffenklichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 24. Juni 1853. 
Färstl. Schwarzburg. Ministerium. 
v. Bertrab. 
! MW 
XXIX. Verordnung 
vom 28. Juni 1858, betreffend deu Steuersatz vom inländischen Rilbenzucker 
und die Eingangs-Zollsätze vom anländischen Zucker und Syrup für den Zeit- 
ramm vom 1. September 1853 bie Ende August 1855. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Staaten 
am 1. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers ab- 
geschlossen und sich über eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangs= 
Zollsahes vom ausländischen Syrup vereinige haben, zur Ausführung diesee 
Vereinbarungen, was felqt: 
Fürstl. Schwarzt. Gesetzimmi. XIV. 19
	        
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