Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 167 
6) da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regie- 
rung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den 
Verkauf des Salzes im Großen, wie dieß im übrigen Gebiete des Zollver- 
eines geschieht, auf Rechnung des Staatec zuübernehmen und zubeschränken, 
oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die 
Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von 
Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zoll- 
vereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzuwenden, die verbotene 
Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrehen und 
durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten 
theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem 
Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8 Lü. b), wird es von sämmt- 
lichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Ueberein- 
. stimmung der Gesetgebung und der Besteucrungssate in den Vereinsstaaten thun- 
lichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeifuhrung 
einer solchen Gleichmaßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu 
gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer- 
verträge gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich 
der vorbemerkten Steuern und des Verkehro mit den davon betroffenen Gegenstän- 
den unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer 
Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus 
der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer- 
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen kennten — abgesehen ven der Be- 
steuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weöhalb auf 
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sätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung 
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein, oder Durch- 
gangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungebehörde des Vereines
	        
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