Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

12 1853. 
ß. 14. 
Berbalten der Wied ein Bergarbeiter zum Fürstlichen Milicär einberufen, so 
Bergarbelter hat er dies im Könitzer Reviere dem Fürstl. Bergamte, in den 
bei der Eimbe übrigen Revieren der betreffenden Grubenverwaltung, zu melden. 
uluns zm DHasselbe ist nöthig bei seiner Ruͤckkebt, wo er seine Führungs- At- 
9 en Mi- a. 
Ttalr, in Krank, teste und se stig Papie e vorzuweisen hat. Wird 
beltssöllen, ein Bergarbeiter krank, so daß er seine Schichten nicht verfahren 
belem Helrathen kann, so hat er solcheo der Grubenverwaltung und dem Knapp- 
u. f. w. schafto-Aeltesten anzuzeigen. Unterläßt er dies ohne triftige Ent- 
schuldigungo- Gründe, so wird er einerseite auf der Grube so betrachtet, als ob er 
ohne Erlaubniß aus der Arbeit geblieben sei, andererseito verliert er, so lange die 
Meldung unterlassen ist, seine Ansprüche auf Krankenlohn. Krin Bergarbeiter darf 
ohne vorhergegangene Erlaubniß de Fürstl. Bergamteo heirathen und es soll die- 
selbe in der Regel nur Vollhauern nach zurückgelegtem 24 ten Lebenojahre ertheilt 
werden. Interims-Arbeiter haben sich, so lange sie in Arbeit stehen, denselben Vor- 
schriften zu unkerwerfen. 
g. 15. 
Norwallobn. Der Normallohn eines Häuers wird bei achtstündiger Arbeit 
für jebt und bio auf Weiteres auf 2 Fl. 12 Kr. resp. 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., der 
eines Lehrhäuers auf 1 Fl. 45 Fr. resp. 1 Thlr. Preuß., der eines Jungen je nach 
Alter und Kräften auf 52 Kr. 4 Hlr. — 1 Fl. 27 Kr. 1 Hllr. — 15 — 25 Sgr. 
gestellt; bei 12 und 6 stundiger Schicht nach Verhältniß höher und geringer. Im 
Schichtlohn wird Gezahe und Geleuchte c. von der Grube vorgehalten. 
5. 16. 
Känudlgung Wenn wegen Mangels an Arbeit oder aus einem sonstigen 
der ArbettGlrunde die Entlassung aus der Arbeit sich nöthig macht, so soll 
dies den Knappschafto-Genossen in der Regel 14 Tage zuvor bekannt gemacht wer- 
den. Bei Interimo-Urbeitern, die zuerst zu entlassen sind, ist dies nicht nöthig. 
S. 17. 
Straf.Reglement. Aller auc dem Knappschafts-Verbande hervorgehenden 
Wen berast e e Nechte, sowie der Berg-Arbeit selblk geht unbedingt undauf 
ogung aus d. K. ¾ 
( schofts: #ort immer verlustig
	        
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