Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

188 1853. 
Milt demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sach- 
sen, Wörttemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers, vom 8. 
Mai 181, welcher Braunschweig durch Artikel 11 des Zollvereinigungs-Vertrages 
vom 19. October 1841 beigetreten ist, außer Kraft. 
So geschehen Berlin am 4. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Wilippsborn. Delbrück. Meixner. 
(I. S.) (I. S.) 
(I. 8.) (I. 8.) 
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack. 
¶. S.) (.. 8.) (I. 8.) (I. 8§.) 
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau. 
(I. 8.) (. S.) (1. S.) (. S.) 
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester. 
(I. 8.) (I. S. (I. 8.) 
V. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine 
gehörigen Staaten und Braunschweig, 
belressend 
elre 
die Theilung der gemeinschaftlichen Ausganugs- und Durch- 
Zgangs-Abgaben. 
Nach der im Artikel 22 des Vertrageb wegen Fortdauer und Erweiterung des 
Zoll= und Handelo-Vereines vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, soll der 
Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, soweit dieselben bei den Hebe- 
stellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im Königreiche Sachsen, 
im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels. Vereines und im Herzogthume 
Braunschweig, mit Auoschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und 
Gandercheim, sowie des Amtes Thedinghausen eingehen, Preußen, Sachsen, den 
Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig nach dem von ihnen zu 
verabredenden Theilungsfuße zufallen. 
 
	        
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