Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 266 
Gefetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
* Achtzehntes Slüch vam Jahre 1833. 
  
XII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die zeitweise Aufhebung der Eingangszollen für Getreide, Hülseufrüchte und 
Mehl betreffenb. 
Zufolge einer unter den Regierungen der Zollvereinöstaaten erfolgten Verein- 
barung wird in Rücksicht auf den ungünstigen. Ausfall der Erndte und die statt- 
findende Theuerung die Erhebung des Eingangszolleo für Getreide, Hölsenfrüchte 
und Mehl vor der Hand bio Ende dieses Jahres eingestellt werden und eo wird 
solcheo mit dem Bemerken effentlich bekannt gemacht, daß die Einstellung der 
Erhebung deo Zolles mit dem 15. dieses Monats eintreten und sich auf Gerreide, 
Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich: gesshrotete und ge- 
schälte Körner, Graupe, Grieo und Grüte, deogleichen auf gestampfte oder ge- 
schalte Hirse erstcecken wird. 
Diejenigen, welche dergleichen Gegenstände innerhalb des erwähnten Zeit- 
raums aus dem Vereins-Auslande in das diesige Fürstenthum zollfrei einzuführen 
beabsschtigen, haben vorgängige Anzeige davon bei dem, dem Bestimmungoorte 
junächst gelegenen Fürstlichen Rent-, und Steueramte zu machen und von diesem 
weitere Eröffnung zu gewärtigen. 
Rudolstadt, den ln. Sept. 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheil, der Finanzen. 
Th Schwartcz. *’ute 
Bũrsil. Echw. Rudolsi. Gesesamml. XIV. 35
	        
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