Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 275 
gegen eine Vergeltung zu überlassen, od stlich and i, welcht 
nicht zum Hausstande gehoͤren, fuͤr * d Wohnung darin eieaen,tn 
S. 15. 
Zurückgabe der Ge- Die Bewohnerresp.Pachter, so wiederen Erben, bleiben 
bäude. verbunden, die zinsfrei, pacht, oder miethweise bewohnten 
und zur Benutzung überlassenen Gebäude nebst Jubehörungen in demselben we- 
sentlichen und gereinigten Zustande zurückzugeben, wie sie ihnen übergeben, 
oder im Verlaufe der Benutzungszeit eingerichtet worden sind, wobei sie blos für 
die durch die Zeit und den vertragsmäßigen Gebrauch bei gehöriger Erfüllung der 
ihnen nach gegenwärtigem Regulative obliegenden Verbindlichkeiten erfolgte Ab- 
nuhung nicht einzustehen haben. 
Baulichkeiten, welche der Bewohner resp. Pachter auf eigne Rechnung hat 
machen lassen, und welche in die Kategorie des Erd-, Wand-, Band-, Mauer-, 
Niet= und Nagelfesten gehören, oder auch blos wegen der Bestimmung und des Ge- 
brauches als Pertinenz des Gebäudes resp. Grundstückes zu betrachten sind, dürfen 
beim Ende der Pachtzeit, oder bei der Zurückgabe des Gebaudes resp. Grundstückes 
vom Bewohner resp. Pachter oder dessen Erben ohne Genehmigung der verpachten- 
den oder vorgesebzten Behörde nicht weggenommen, sondern mussen auf deren Ver- 
langen ohne Entschädigung zurückgelassen werden 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.