Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

278 1853. 
über diesen Beitritt die nöthigen Erkldrungen auSgetauscht worden sind, so wird 
solches hierdurch nachtrdglich zu der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Gesetz- 
Sammlung S. 209) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 27. October 1853 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab. 
  
XLVII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die zeitweise Einstellung der Erhebung des Eingangszolles für Reis betreffend, 
vom 9. November 18533. 
Nachdem die Regierungen der Zoll-Vereinostcaten übereingekommen sind, 
die Erhebung des Eingangezolles für Reis vom 10. des laufenden Monats 
November an bis zum Schlusse dieses Jahres einstellen zu lassen, so wird solches 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 9. November 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheil., der Flnanzen. 
Th. Schwart. **b’B 
  
XLVIII. Vertrag 
zwischen Prensien und mehreren anderen deutschen Regierungen über die Grund= 
sätze, welche gegenseitig in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdi- 
gung verstorbener Angehörigen des anderen Staatte Amvendung finden 
sollen, vom 11. Juli 1 
Die Regierungen von Preußen, Sachsen, e, Kurhessen, Groß- 
berzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- 
Suelicz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
	        
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