Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 55 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Stück vom Jahre 1853. 
  
  
XI. Verordnung 
des Fürsklichen Ministerlums, Abtbeilung des Junern, die Beaufsichtigung #c# 
der Leihbibliotheken und Leseanstalten betreffend, vom 14. März 1853. 
Da es au, verschiedenen Gründen nothwendig erscheint, die Leihbibliotheken 
und Leseanstalten unter polizeiliche Beaufsichtigung zu stellen und, insofern sie ge- 
werbmäßig betrieben werden, sie den übrigen Gewerben gleichzustellen, so wird 
mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, wie folgt: 
g. 1. -. 
Niemand darf eine Leihbibliothek oder eine Leseanstalt gedruckter oder un- 
gedruckter Bücher und Schriften oder eine Leihanstalt von Abbildungen oder auch 
einen geschlossenen Lesezirkel, welcher einen größern Kreis von Lesern hat, errichten, 
ohne dazu die Erlaubniß von dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium er- 
halten zu haben. 
g. 2. 
Wird aus diesen Anstalten ein Gewerbe gemacht, so müssen die Inhaber 
derselben einen von dem Fürstl. Ministerium zu bestimmenden Concessionszins 
entrichten. 
8. 3. 
Die Erlaubniß kann nur solchen Personen ertheilt werden, welche Orts- 
bürger einer inländischen Gemeinde sind, das erferderliche Vermögen, eine dem 
Geschäft entsprechende Bildung und Einsicht besilhen und welche nicht befürchten 
kasine daß sie von der ihnen ertheilten Erlaubniß einen Mißbrauch machen 
werd 
“7( Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIV. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.