1853. 79
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
FSechstes Slüch vom Jahre 1853.
XIV. Ministerial-Bekauntmachung,
betreffend die Prüfungen, die Ausbildung m' die Beschäftigung der Rechts-
candidaten, Accessisten und Anditoren, vom 26. April 1853.
Nachdem die in Gemahheit des Artikel 10 des Vertrags uͤber die Errichtung
eines gemeinschaftlichen Appellati lung 1850 Seite 40|1 f.)
eingeleiteten Verhandlungen zu einer gegenseitigen Verstindigung geführt haben und
in Folge dessen zwischen dem diesseitigen Gouvernement und den Regierungen des
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und Schwarzburg-Sondershausen
eine Vereinbarung über nachfolgendes „Regulativ über die Prufungen, die Ausbil-
dung und die Beschäftigung der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren“ zu
Stande gekommen ist, so wird dieses Regulativ hiermit auf Höchsten Befehl Sere-
nissimi zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dasselbe tritt an Stelle deo provisori-
schen Regulativs vom 20. Februar 1852 (Gesetz-Sammlung 1852 S. 23 f..), e
bleiben indeß von dem letzteren
1) 6. 1 stalt s. 2 des neuen Regulativs
2) K. 9. 13. 14. 17. 19. 24. 25. 26. 27. 28 statt §5. 10. 14. 15. 18.
20. 25. 26. 27. 23. und 20 desselben
in Wirksamkeit. Außerdem verbleibt die Ministerial-Verordnung vom 8. März
1852 (Ges. Samml. 1852. S. 36) in Kraft.
Rudolstadt, den 26. April 1853.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium.
v. Bertrab.
Fhl Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XAI