Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1858. ·r 
Das Gericht, vor welchem ein Auditor in dieser Weise aufgetreten ist, hat dem- 
selben darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein Zeugniß 
zu den Personal-Akten des Appellations-Gerichtes auczustellen. 
V. Die Beschäftigung der Auditoren und Accessisten nach vollen- 
detem Ausbildungs-Curfus betreffend. 
d. 28. 
Diejenigen Auditoren, welche den oben vorgeschriebenen Cursus vollendet 
haben, stehen zur Disposition des betreffenden Kreiögerichtes, welches sie, bis ihre 
Anstellung im Staatsdienste oder als Anwalt erfolgen kann, soweit nicht etwa 
ummitkelbar aus dem Ministerium selbst eine Bestimmung über die Verwendung 
erfolgt, nach Bedürfniß bei sich selbst oder bei einem seiner Einzelgerichte — bei ge- 
meinschaftlichen Kreiögerichten jedoch unter der Beschränkung auf die Einzelgerichte 
des bandes, welchem der betreffende Auditor angehört.—verwendet. Ebenso können 
dieselben auf Antrag der Oberstaats-bezüglich Staatsanwaltschaft bei der Staats- 
anwaltschaft beschäftigt, bezüglich alo Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den 
Einzelgerichten bestellt werden. 
Auch kann durch das Kreisgericht eine zeitweise oder dauernde Beurlaubung 
der Auditoren aus dem Sprengel des einen Kreisgerichtes in den eines andern des- 
selben Landes, oder zu dem Sikretariate des Appellations-Gerichteo oder in das 
Bureau einer Bezirks-Direction bezüglich eines Landratheo oder sonstiger Verwal- 
tungsbehörden oder endlich in die Expedition eines Anwaltes Statt finden, wobei 
sich von selbst versteht, daß der betreffende Auditor von jeder von ihm beabsichtigten 
Veränderung seiner Station dem Kreiogerichte, welchem er zugewiesen ist, zeitig 
vorher Anzeige zu machen, bezüglich dessen Genehmigung einzuholen hat. 
Eo soll hierbei zwar überall auf die eigenen Wünsche der betreffenden Audito- 
ren hinsichtlich der Wahl der Behörde, bei welcher sie beschäftigt zu werden wün- 
schen, die möglichste Rücksicht genommen werden, dergestalt, daß denselben auch 
eine längere Beurlaubung von allen Geschäften nicht versagt werden wird, jedoch 
nur insoweit, alo das vorhandene Bedürfnißh dieses gestattet. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von denjenigen Accessisten, welche 
ihren ersten ein und einhalbjdhrigen Ausbildungs-CEursuo C. 14) vollendet, sich 
ndessen zu der zweiten Prüfung nicht gemeldet haben, so lange dieseo nicht geschieht.
	        
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