Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

— 1853. 
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Accessisten nur ausnahmsweise und unter 
besonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz 
an das Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu ver- 
handelnde Untersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten deö Appellations= 
Gerichtes und, soweit eo sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreis- 
gerichten, bezüglich vor den Einzelrichtern, geführt werden, bezüglich an erstere in 
der Appellations-Instanz gelangen, von dem Directorium des betreffenden Kreis- 
gerichtes zu ertheilen. 
5. 20. 
Diejenigen Accessisten und Auditoren, welche eine bestimmte Remuneration 
beziehen, haben sich, so lange sie auf dieselbe Anspruch machen, bei denjenigen 
Behörden beschäftigen zu lassen, wo es nach dem Ermessen deo betreffenden Kreis- 
gerichtes am zweckmäßigsten geschehen kann. Bei Besetzung von Stellen soll na- 
mentlich bei sonst gleichen Voraussetzungen vorzugsweise auf diejenigen Accessisten 
und Auditoren Rücksicht genommen werden, welche sich längere Zeit als andere bei 
Staatebehörden beschäftigt haben.
	        
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