Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 97 
scheiden die im §. 4 hervorgehobenen Rücksichten und die Erwägung, ob zu befuͤrch- 
ten steht, daß der Angeschuldigte das Verbrechen fortsetzen, die Flucht ergreifen oder 
die Freiheit zur Erschwerung der e mißbrauchen werde. 
Befteiung von der Untersuhunghet gegen Kaution findet bei Personen des 
Soldatenstandes nicht Statt. 
g. 4. 
Die Untersuchung wird geschlossen, sobald die den Militalrgerichten bekannt 
gewordenen Kenntnißquellen dergestalterschöpft sind, daß von weiterem Vorschreiten 
weder eine bessere Aufklärung der Sache, noch die Entdeckung neuer Umstände, die 
auf Entscheidung der Sache von Einfluß sein können, zu erwarten steht. 
Vor förmlichem Abschlusse der Untersuchung muß der Angeschuldigte von allen 
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen Kenntniß und vollständige Gelegenheit zu 
deren Beseitigung und seiner Rechtfertigung erhalten. 
Ueber den Abschluß der Untersuchung entscheidet der Commandeur nach münd- 
lichem Vortrage des Auditeurs. oz 
kl. 10. 
Nach Abschluß der Untersuchung kamn sich der Angeschuldigte in allen Fällen 
entweder schriftlich oder zum gerichtlichen Protocoll vertheidigen. Einen Verthei- 
diger kann er sich nur aus der Zahl der angestellten Anwalte oder sonst von Staats- 
wegen zu Vertheidigungen befähigten Personen wahlen. 
S. 46. 
Der Vertheidiger kann die Acten im Beisein des Auditeurs in dem Gerlchts- 
locale einsehen. Die Aushandigung der Acten an denselben ist unstatthaft. 
2) Shtudnersabren 
S. 4 
Nach Berichtigung des Vrrcheiigungspmrkte hat der Auditeur dem Com- 
mandeur zur weiteren Beschlußfassung aus den Acten mündlich Vortrag zu halten. 
48. 
Werden die Acten spruchreif befunden, so werden dieselben mit einem bestimm- 
ten und gehörig motivirten Strafantrage von den Militairgerichten dem Fürstlichen 
Ministerium überreicht. Dieses erfordert nach Befinden noch das Gutachten eines
	        
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