Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 101 
Strafe oder eine Herabsetzung derselben unter das geringste Strafmaß kann nur 
mit Höchster Genehmigung Serenissimi erfolgen. 
g. 63. 
Die Publication und Vollstreckung des Erkenntnisses muß sofort nach der Be- 
stätigung desselben erfolgen. Ein Begnadigungsgesuch hemmt die Sttafvoll- 
streckung nur dann, wenn auf körperliche Züchtigung erkannt ist. Eine Anrechnung 
der inzwischen etwa erlittenen Haft auf die erkannten Freiheitéstrafen findet Statk, 
wenn die Ertheilung des Erkenntnisses oder die Bestätigung desselben durch außer- 
ordentliche Umstände verzögert worden ist. 
, W- 
Wenn bei dem Verfahren, bei der Aburtheilung oder der Bestaͤtigung Zweifel 
entstehen, so sind die Acten zur Erledigung der hervorgetretenen Bedenken an das 
Fuͤrstliche Ministerium einzureichen. 
IV. Wiedetaufnabn einer Untersuchung. 
Ein verurtheilter Angeklagter kan „ bst nach vollzogener Strafe, Wieder- 
aufnahme der Untersuchung und neue Entscheidung beantragen: 
1) wenn er darthut, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebrache und berück- 
sichtigt worden, falsch oder verfälscht, oder daß Sachverständige oder Zeugen, die 
zu seinem Nachtheil aussagten, meineidig, oder daß ein oder mehrere derselben, oder 
ein Mitglied des Untersuchungs-oder Spruchgerichts bestochen gewesen sind; oder 
2) wenn er neue Beweismittel vorbringt, welche allein oder in Verbindung 
mit früher erhobenen Beweisen geeignet si# sind, seine Freisprechung herbeizuführen, 
oder seine That als ein nach einer anderen und gelinderen Strafbestimmung zu be- 
urtheilendes Verbrechen darzustellen. 
S. 60. 
Das Gesuch ist bei den Militairgerichten und, wenn ausnahmsweise das Kreis- 
gericht erkannt hat, bei diesem anzubringen. 
Das Gericht hat den Imploranten umständlich zu Protocoll zu vernehmen 
und wenn das Gesuch als gehörig begründet erscheint, die Aufnahme der benannten 
Beweiemittel zu bewirken, demnächst aber die Verhandlungen durch das Militaic- 
Commando dem Fürstlichen Ministerio vorzulegen. 
hürftl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XV. 16
	        
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