Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

162 1854. 
8. 62. 
Mit dem richterlichen Beschlusse über die Beschlagnahme der Einkũnfte, bezũglich 
die gerichtliche Berwaltung des Grundstücks, beginnt das Pfandrecht an den Rutzungen. 
Neben diesem kann indeß der Gläubiger im Falle des §. 54 Sat 2 auch Bestellung eines 
richterlichen Pfandrechtes an der Substanz des Grundstückes selbst und Eintragung des- 
selben in das Consensbuch verlangen. 
d) Vom Verfahren bei nothwendiger Subhastation von Immobilien. 
1) Eröffnung der Subyastation. 
8. 63. 
Ist dem Schuldner in der Zahlungsauflage (8. 7) die Befriedigung des Gläubi- 
gers unter Androhung der Execution in die Substanz eines Grundstücks aufgegeben und 
kommt der Schuldner innerhalb der bestimmten Frist der Auflage nicht nach, so erfolgt 
auf fernern Antrag des Gläubigers die Subhastation des als Hülfsobject gewählten 
Grundstücks. 
Das Subhastationsverfähren gehört vor den Achter, in dessen Jurisdictionsbezirke 
die Sache belegen ist, und bei S Güter, zu denen Pertinenzstücke 
in anderen Gerichtsbezirken gehören. vor den Aichter des Hauptgutes. Dasselbe wird, 
unter Wegfall der biöher üblich gewesenen Hülfsacte, durch einen besonderen richterlichen 
Beschluß eingeleitet. Dieser Beschluß, mit welchem das richterliche Pfandricht an dem 
zu subhastirenden Grundstücke beginnt, ist den Interessenten mit der Bedeutung, daß 
die fragliche Sache zum Zreck der Befriedigung des Glaͤubigers öffentlich ungeschlagen, 
vorher aber d hätzt werden solle, bekannt zumachen. 
Gleichzeitig muß die Eintran gung eines Vermerke in dao Consensbuch bewirkt werden. 
2) e 
Die Abschäßung des zur Subhastation genellen Grundstücks erfolgt unter Berück- 
sichtigung der darauf ruhenden Lasten und Abgaben durch zwei ein= für allemal erpflich- 
tete oder besonders zu verpflichtende Sachverständige. Die aufgenommene Taxe wird 
weder vom Gericht noch von den Subhastations-Interessenten vertreten. Erinnerungen 
gegen die Taxe können sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner, jedoch nur bis 
iu vier Wochen vor dem Versteigerungatermine vorgebracht werden. Erscheinen die 
Erinnerungen als erheblich, so hat das Gericht sofort eine nähere Prüfung derselben zu 
 
	        
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