162 1854.
8. 62.
Mit dem richterlichen Beschlusse über die Beschlagnahme der Einkũnfte, bezũglich
die gerichtliche Berwaltung des Grundstücks, beginnt das Pfandrecht an den Rutzungen.
Neben diesem kann indeß der Gläubiger im Falle des §. 54 Sat 2 auch Bestellung eines
richterlichen Pfandrechtes an der Substanz des Grundstückes selbst und Eintragung des-
selben in das Consensbuch verlangen.
d) Vom Verfahren bei nothwendiger Subhastation von Immobilien.
1) Eröffnung der Subyastation.
8. 63.
Ist dem Schuldner in der Zahlungsauflage (8. 7) die Befriedigung des Gläubi-
gers unter Androhung der Execution in die Substanz eines Grundstücks aufgegeben und
kommt der Schuldner innerhalb der bestimmten Frist der Auflage nicht nach, so erfolgt
auf fernern Antrag des Gläubigers die Subhastation des als Hülfsobject gewählten
Grundstücks.
Das Subhastationsverfähren gehört vor den Achter, in dessen Jurisdictionsbezirke
die Sache belegen ist, und bei S Güter, zu denen Pertinenzstücke
in anderen Gerichtsbezirken gehören. vor den Aichter des Hauptgutes. Dasselbe wird,
unter Wegfall der biöher üblich gewesenen Hülfsacte, durch einen besonderen richterlichen
Beschluß eingeleitet. Dieser Beschluß, mit welchem das richterliche Pfandricht an dem
zu subhastirenden Grundstücke beginnt, ist den Interessenten mit der Bedeutung, daß
die fragliche Sache zum Zreck der Befriedigung des Glaͤubigers öffentlich ungeschlagen,
vorher aber d hätzt werden solle, bekannt zumachen.
Gleichzeitig muß die Eintran gung eines Vermerke in dao Consensbuch bewirkt werden.
2) e
Die Abschäßung des zur Subhastation genellen Grundstücks erfolgt unter Berück-
sichtigung der darauf ruhenden Lasten und Abgaben durch zwei ein= für allemal erpflich-
tete oder besonders zu verpflichtende Sachverständige. Die aufgenommene Taxe wird
weder vom Gericht noch von den Subhastations-Interessenten vertreten. Erinnerungen
gegen die Taxe können sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner, jedoch nur bis
iu vier Wochen vor dem Versteigerungatermine vorgebracht werden. Erscheinen die
Erinnerungen als erheblich, so hat das Gericht sofort eine nähere Prüfung derselben zu